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III. Außerdem wird noch besonders für intendirte und vollzogene Duelle
festgesetzt:
1) bei allen Duellen, zu deren Vollziehung man einen Platz weiter, als
eine halbe Stunde von der Stadt bestimmt hat, werden die doppelten
Anzeigegebühren bezahlt;
2) Duelle, welche auf Studenten-Verbindungen Bezug haben, sollen an den
Theilnehmern und Beförderern härter, nach Befinden mit der Relegation,
bestraft werden;
3) solche Duelle, bei welchen sich eine besondere Gefährde zu Tage legt,
namentlich diejenigen, welche nicht wenigstens einen Tag vorber an ein
Ehrengericht (I. 94) gebracht, welche auf krumme Säbel vollzogen, oder
bei welchen keine Sekundanten und fein Beflissener der Medizin zugezo-
gen worden, werden an beiden Theilen außer den übrigen Strafbestim-
mungen noch mit dem Consilium abeund bestraft;
die Anzeigegebühren, welche von dem Anzeigenden nicht in Anspruch ge-
nommen werden, fallen der Bibliotheks-Kasse anheim;
für alle Zwischenträgereien unter dem Beleidiger und dem Beleidigten,
welche zur Herbeiführung des Duells mitgewirkt haben, tritt als Strafe
drei Wochen geschärfter Karcer-Arrest, nach Befinden Verweisung von
der Universität des einen oder des andern Grades ein;
Studirende, welche ein Duell auf ibrer Stube geschehen lassen, sind in
eine Geldstrafe von zwei Thalern, die Hauswirthe aber, die ein in ihrem
Hause vollzogenes und ihnen zur Kenntniß gekommenes Duell nicht zur
Anzeige bringen, in eine Geldstrafe von fünf Thalern verfallen.
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Für Duelle, bei welchen sich eine besondere Gefährde zu Tage legt (C. 93
Nr. 3), werden auch diejenigen geachtet, welche vollzogen oder bis zum Mo-
ment der Vollziehung intendirt werden, ohne daß sie vor ein nach den folgen-
den Bestimmungen gebildetes Ehrengericht von Studirenden gebracht worden sind.
1) Das Ehrengericht wird für jeden einzelnen Fall dadurch gebildet, daß
der Herausforderer und der Geforderte jeder einen Schiedsmann ernennt
und diese beiden Ernannten sich über einen Dritten, Vorsitzenden, verei-
nigen, oder, falls sie sich nicht vereinigen können, sie Zwei (jeder Einen)
erwählen, zwischen denen das Loos entscheidet.
2) Diese Drei geloben einander gegenseitig auf ihr Ehrenwort: die Aus-
söhnung der Parteien aufrichtig zu versuchen, oder, wo nach ihrer Ueber-
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