Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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s. os. 
III. Außerdem wird noch besonders für intendirte und vollzogene Duelle 
festgesetzt: 
1) bei allen Duellen, zu deren Vollziehung man einen Platz weiter, als 
eine halbe Stunde von der Stadt bestimmt hat, werden die doppelten 
Anzeigegebühren bezahlt; 
2) Duelle, welche auf Studenten-Verbindungen Bezug haben, sollen an den 
Theilnehmern und Beförderern härter, nach Befinden mit der Relegation, 
bestraft werden; 
3) solche Duelle, bei welchen sich eine besondere Gefährde zu Tage legt, 
namentlich diejenigen, welche nicht wenigstens einen Tag vorber an ein 
Ehrengericht (I. 94) gebracht, welche auf krumme Säbel vollzogen, oder 
bei welchen keine Sekundanten und fein Beflissener der Medizin zugezo- 
gen worden, werden an beiden Theilen außer den übrigen Strafbestim- 
mungen noch mit dem Consilium abeund bestraft; 
die Anzeigegebühren, welche von dem Anzeigenden nicht in Anspruch ge- 
nommen werden, fallen der Bibliotheks-Kasse anheim; 
für alle Zwischenträgereien unter dem Beleidiger und dem Beleidigten, 
welche zur Herbeiführung des Duells mitgewirkt haben, tritt als Strafe 
drei Wochen geschärfter Karcer-Arrest, nach Befinden Verweisung von 
der Universität des einen oder des andern Grades ein; 
Studirende, welche ein Duell auf ibrer Stube geschehen lassen, sind in 
eine Geldstrafe von zwei Thalern, die Hauswirthe aber, die ein in ihrem 
Hause vollzogenes und ihnen zur Kenntniß gekommenes Duell nicht zur 
Anzeige bringen, in eine Geldstrafe von fünf Thalern verfallen. 
ALV 
Für Duelle, bei welchen sich eine besondere Gefährde zu Tage legt (C. 93 
Nr. 3), werden auch diejenigen geachtet, welche vollzogen oder bis zum Mo- 
ment der Vollziehung intendirt werden, ohne daß sie vor ein nach den folgen- 
den Bestimmungen gebildetes Ehrengericht von Studirenden gebracht worden sind. 
1) Das Ehrengericht wird für jeden einzelnen Fall dadurch gebildet, daß 
der Herausforderer und der Geforderte jeder einen Schiedsmann ernennt 
und diese beiden Ernannten sich über einen Dritten, Vorsitzenden, verei- 
nigen, oder, falls sie sich nicht vereinigen können, sie Zwei (jeder Einen) 
erwählen, zwischen denen das Loos entscheidet. 
2) Diese Drei geloben einander gegenseitig auf ihr Ehrenwort: die Aus- 
söhnung der Parteien aufrichtig zu versuchen, oder, wo nach ihrer Ueber- 
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