Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

228 
s8. 103. 
Die feierliche Abgabe des Ehrenworts kann bei erheblichen Veranlassungen 
auch zur Sicherstellung eines geleisteten Versprechens und namentlich zur Ver- 
hütung eines beabsichtigten Duells gefordert werden. Wer sich dessen weigert, 
hat die Anwendunf strenger Maßregeln zu erwarten. 
8. 104. 
Es geschieht die feierliche Abgabe des Ehrenworts mittelst Handschlags 
und Unterschrift eines über die Sache geführten Protokolls, nach Befinden vor 
dem Universitäts-Amte, oder dem Prorektor, oder der Senats-Deputation, oder 
dem versammelten Senate, auch in geeigneten Fällen unter Zuziehung erbete- 
ner Zeugen. 
8. 105. 
Das wissentlich falsch abgegebene Ehrenwort, sowie der vorsätzliche Bruch 
eines den akademischen Behörden in Disziplinar-Sachen gegebenen Ebrenworts 
wird mit geschärfter Relegation geahndet. 
S. 106. 
In allen Polizei= und Disziplinar-Sachen der Studirenden hat eine 
Senats-Deputation die Entscheidung. 
Gegen diese Entscheidung findet der Rekurs an den akademischen Senat 
Statt, ausgenommen in Fällen, wo auf Verweis, Geldstrafe, oder Karcer-Strafe 
von nicht mehr als acht Tagen erkannt worden ist und der Verurtheilte nicht 
gänzliche Unschuld und folglich Straflosig eit behauptet und ausführen 
will, sondern nur eine Herabsetzung einer derartigen Karcer-Strafe beantragt. 
Wegen des bloßen Kostenpunktes findet ebenfalls ein Rechtsmittel nicht Statt 
und über Beschwerden, welche die Höhe des miterkannten Schadenersatzes be- 
treffen, erkennt nach summarischer Verhandlung auf dem Wege der Reoision 
die juristische Fakultät. 
8. 107. 
Die Einwendung des Rekurses muß sogleich bei der Eröffnung des Er- 
kenntnissen erklärt werden, indem außerdem das letztere sogleich (G. 50) und 
bei Verweisungsstrafen vor Sonnenuntergang vollzogen werden muß. Die 
Gründe sind mündlich zu Protokoll zu geben und hat das Universitäts-Amt 
den Verurtheilten hierzu während der nächsten drei Tage vorzuladen. Erscheint 
derselbe auf die Vorladung nicht, so wird angenommen, daß er das ergriffene 
Rechtsmittel wieder fallen lasse, und ist sodann die erkannte Strafe sofort zu 
vollziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.