Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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s. 108. 
Bei der Einwendung des Rekurses gegen ein Erkenntniß auf Karcer-Arrest 
muß der Verurtheilte das Ehrenwort darauf abgeben, daß er sich vor Beendi- 
gung der Sache aus der Stadt nicht entfernen wolle. Die Verweigerung die- 
ses Versprechens hat sofortige Vollstreckung des Erkenntnisses zur Folge. 
Bei einem Erkenntnisse auf Entfernung von der Universität muß der dazu 
Verurtheilte die Stadt vor Sonnenuntergang verlassen und die Entscheidung des 
akademischen Senats, welche vorzüglich zu beschleunigen ist, in der Entfernung 
von zwei Meilen abwarten, wenn er es nicht vorziebt, sich freiwillig während 
dieser Zeit auf das Karcer zu begeben. Im erstern Falle hat der Ver- 
urtheilte einen Mandatar zur Anhörung des weitern Erkenntnisses hier zu 
bestellen und die Gründe des ergriffenen Rechtsmittels binnen drei Tagen 
schriftlich zu den Akten zu geben, widrigenfalls angenommen wird, daß er das 
Rechtsmittel habe fallen lassen. 
s. 108. 
Gegen die Aufkündigung des akademischen Bürgerrechts (Exmatrikulation), 
welche übrigens nur von dem akademischen Senate ausgesprochen werden kaun, 
findet nur Supplikation bei den Durchlauchtigsten Erhaltern der Universität 
Statt, und diese hat ebenfalls keine Suspensiv-Kraft. 
s. 110. 
Die mit der Entscheidung in allen Polizei- und Disziplinar-Sachen der 
Studirenden betraute Senats-Deputation (F. 106) besteht aus dem jedesmali— 
gen Prorektor, vier Senatoren, welche vom akademischen Senate aus seiner 
Mitte gewählt werden und von welchen jedenfalls Einer der juristischen Fakul- 
tät angehören muß, und dem Universitäts-Amtmanne. 
Von den vier Senatoren scheidet jährlich — das erste Mal nach dem 
Loose, demnächst in der hierdurch gegebenen Reihenfolge — Einer aus. Der 
Ausscheidende darf die Wiedererwählung in die Deputation für die nächsten 
vier Jahre ablehnen. Der Universitäts-Amtmann ist ständiges Mitglied. Den 
Vorsitz und die Geschäftsleitung führt der Prorektor, welcher auch im Falle 
der Stimmengleichheit den Ausschlag giebt. 
Für jeden der von dem Senate zu Mitgliedern dieser Senats-Deputation 
ausersehenen vier Senatoren wählt derselbe zugleich in der nämlichen Beschrän- 
kung je einen Stellvertreter, der in Behinderung des Deputirten selbst das 
Amt desselben versieht. 
Die Senats-Deputation ist beschlußfähig, sobald der Prorektor und drei 
Mitglieder anwesend sind. 
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