Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Hat der akademische Senat auf eingewandten Rekurs zu erkennen, so tritt 
der Prorektor den Vorsitz an den Ex-Prorektor oder dessen gesetzlichen Stell- 
vertreter ab, es wird ein anderer Referent und Korreferent aus den Mitgliedern 
der juristischen Fakultät bestellt und die früheren Referenten stimmen nicht mit. 
Bei solchen Rekurs-Entscheidungen ist der Senat beschlußfähig, sobald sieben 
Mitglieder anwesend sind, unter welchen jedoch wenigstens zwei Mitglieder der 
juristischen Fakultät sich befinden müssen, welche das Amt des Referenten und 
Korreferenten versehen. 
Das von der Senats-Deputation ausgesprochene Strafurtheil kann von 
dem Senate in keinem Falle verschärft werden. 
s. 112. 
Ist gegen entwichene oder abwesende Studirende zu verfabren, so wird, 
wenn ihr Aufenthaltsort bekannt ist, die dortige Obrigkeit um die Hülfe Rech- 
tens ersucht. Ist diese unmöglich oder wird die Hülfe nicht geleistet: so folgt 
öffentliche LCadung und nunmehr, im Falle des Ungeborsams, ohne Weiteres 
Relegation. 
s. 1183. 
Die Vollstreckung aller Straferkenntnisse, auch derjenigen, durch welche die 
Verweisung von der Universität ausgesprochen wird, liegt den akademischen Be- 
börden ob; nur derjenige, welcher weder in Jena, noch auf einer andern Uni- 
versität die Immatrifulation erlangt hatte und dem sie auch hier versagt wor- 
den ist, soll zur weitern Verfügung der städtischen Polizei-Behörde überwiesen 
werden. Dieser Behörde, sowie allen Polizei-Behörden der Umgegend ist übri- 
gens von jeder durch Erkenntniß ausgesprochenen Verweisung sofort Nachricht 
zu geben, damit ihrerseits der Weggewiesene in einem Kreise von zwei Meilen 
um die Stadt Jena herum nicht geduldet werde. 
II. Das Schuldenwesen der Studirenden betreßend. 
5. 11. 
Die Schulden der Studirenden sind von doppelter Art. Sie können ent- 
weder bei dem akademischen Amte klagbar gemacht werden, oder nicht. Dieser 
Unterschied ist jedoch ohne Einfluß auf die Verbindlichkeit an sich oder vor ei- 
nem andern Gerichte. 
8. 1is. 
Keine Klage und keine Einrede vor dem Universitäts-Amte wirken: 
1) alle schon nach dem gemeinen Rechte oder den in dem Großherzogthume 
Sachsen-Weimar-Eisenach geltenden Landesgesetzen ungültige Forderungen;
	        
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