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5) die Forderungen der Kaufleute für solche Waaren, welche zu nothu#en-
digen Kleidungsstücken ausgenommen werden, bis auf 15 Thaler;
6) die Auslagen der Hauswirthe und Aufwärter für Kaffee, Taback,
Morgenbrot, Bier, Abendessen und dergleichen bis auf 15 Thaler.
8. 118.
Verpfändungen geben dem Gläubiger nur dann ein Vorzugsrecht, wenn
sie mit ausdrücklicher Genehmigung des Universitäts-Amtes geschehen sind.
S. 119.
Um die Klagbarkeit nicht zu verlieren, muß die Forderung vor dem Ab-
laufe des akademischen Halbjahrs, worin sie gewirkt worden, dem Universitäts-
Amte angezeigt werden.
. 120.
Gegen klare Schulden ist die Einrede der Minderjährigkeit ohne Wir—
kung.
S. 121.
Studirende, die arglistiger oder leichtsinniger Weise bedeutende Schulden
wirken und, um die Gläubiger zu verkürzen, ihre Wechsel oder sonst eingehende
Gelder verheimlichen, sollen auf der Universität nicht geduldet werden. Andere
Studirende, welche dazu mitwirken, fremde Gelder auf ihren Namen kommen
lassen, haften für die Schulden dessen, dessen Geld sie verheimlicht, und haben
außerdem Karcer-Arrest oder nach Befinden das Consilium abeundi zu er-
warten.
8. 122.
Uebrigens bewendet es, was die Verheimlichung der Studenten-Wechsel und
Gelder durch hiesige Bürger betrifft, bei denjenigen Vorschriften, welche das
Konto-Patent vom 25. November 1793 darüber gegeben hat.
s. 1283.
Das Verfabren in Schuldsachen, wie in allen bürgerlichen Rechtssachen,
ist summarisch. Die Klagen und überhaupt alle Vorträge sind mündlich zu
Protokoll zu geben. Die Vorladungen geschehen ebenfalls mündlich; der be—
klagte Theil hat Karcer-Arrest zu erwarten, wenn er der Ladung zum zweiten
Male nicht Folge leistet. Das erste Erkenntniß, welches das Universitäts-Amt
abgiebt, soll immer definitiv seyn. Soll das Erkenntniß von seiner Rechtskraft
entbunden werden, so muß dieses binnen zwei Mal vierundzwanzig Stunden durch
das Rechtsmittel der Revision geschehen. In zweiter und letzter Instanz ent-
scheidet die juristische Fakultät.