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werden. Eine Verlängerung, doch höchstens auf abermalige drei Monate, kann
auf Antrag der Gläubiger von dem akademischen Senate nur in dem Falle ver-
hängt werden, wenn die Gläubiger dem Universitäts-Amte bescheinigen, daß die
Befriedigung bisher durch eigene Schuld des Verhafteten unterblieben und die
längere Verhaftung ein Mittel sey, ihnen dieselbe zu verschaffen.
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Ist der mit Stadt-Arrest belegte oder in das Schuld-Karcer gebrachte
Student nicht im Stande, seine Subsistenz-Mittel zu bestreiten, so ist der Gläu=
biger, auf dessen Antrag der Arrest verfügt worden, verbunden, die Kosten für
dessen nothdürftige Alimentation, nach Anweisung des Universitäts-Amtes und
mit Vorbebalt des Ersatzes vom Schuldner, vorzuschießen.
Dritter Abschnitt.
Aufhören des akademischen Bürgerrechtes.
# 130.
Das akademische Bürgerrecht erlischt gänzlich:
1) mit dem Ablaufe von vier Jahren von dem wirklichen Eintritte in dasselbe;
2) durch freiwillige, wörtliche oder thätlich erklärte (. 131) Aufgebung,
wofür jedoch die Bestellung und Empfangnahme des akademischen Stu-
dien= und Sitten-Zeugnisses nicht anzusehen ist;
3) durch den Austritt aus dem pharmaceutischen, landwirthschaftlichen oder
einem andern akademischen Institute (S. 6 Nr. 1), wenn der Austre-
tende nur auf dem Grunde seiner Aufnahme in eins dieser Institute
immatrikulirt worden ist.
Jeder, welcher die Universität verläßt, hat sich bei dem Abgange mit
einem Zeugnisse der Universität über die Vorlesungen, welche er besucht hat,
über seinen Fleiß und seine Sittlichkeit zu versehen.
S. 131.
Als thätlich erklärte Aufgebung des akademischen Bürgerrechtes wird ange-
sehen das Austreten aus den akademischen Verhältnissen durch Unterlassung des
Kollegien-Besuches, durch Betreibung eines bürgerlichen Gewerbes, durch Ver-
heirathung, durch andere als bei der Alademie erlangte Anstellung.
FE. 132.
Ein Studirender, welcher wörtlich oder durch Vernachlässigung des Kol-
legien-Besuches thätlich das akademische Bürgerrecht aufgiebt, giebt zugleich das