Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Recht auf, sich in irgend einem Verhältnisse in der Universitäts-Stadt aufzu- 
halten, wenn er nicht daselbst heimathsberechtigt ist, oder die Erlaubniß der 
kompetenten Behörden erlangt. Ist seine Entfernung angeordnet, so bleibt er 
bis zum Vollzuge derselben der akademischen Gerichtsbarkeit unterworfen; außer- 
dem tritt er unter die ordentliche Ortsobrigkeit. 
s. 133. 
Das akademische Bürgerrecht erlischt nur auf die Zeit der Abwesenheit, 
wenn ein Studirender in dem Laufe der für die Dauer desselben bestimmten 
vier Jahre den Aufenthalt in Jena aufgiebt. Bei der Rückkehr lebt das aka- 
demische Bürgerrecht wieder auf, aber nicht von selbst, sondern durch eine Er- 
neuerung der Immatrikulation, welche ebenso gesucht werden muß, wie die erste 
Immatrikulation, aber unentgeltlich geschiebt. Bei der Erneuerung wird zu- 
gleich die Zeit bestimmt, auf welche sie ertheilt werden soll, und solches auf 
der alten Matrikel bemerkt. Auch ist es Bedingung für denjenigen Studiren- 
den, welcher nach Ablauf der vier Studien-Jabre (F. 130, Nr. 1) diese Er- 
neuerung seiner Matrifel sucht, daß er dieses Gesuch mit einem von dem Uni- 
versitäts- Amte ihm ausgestellten Zeugnisse begründe. Nach der Einzeichnung 
in das Album der Universität erfolgt die Aushändigung der neuen Immatri- 
kulations-Urkunde gegen Zurückgabe der alten. In besonders dazu geeigneten 
Fällen kann die Dauer der Immatrikulations-Jahre von dem akademischen 
Senate auf bestimmte Zeit unentgeltlich ohne Ausfertigung einer neuen Matri- 
kel verlängert werden. 
8. 124. 
Das akademische Bürgerrecht geht verloren: 
1) durch Verwirkung des Consilium abcundi oder der Relegation; 
2) durch ein Erkenntniß des peinlichen Richters, in welchem der Studirende 
wegen eines vorsätzlichen Verbrechens gestraft wird; 
3) in den Fällen, wo die Exmatrikulation verfügt wird. 
8. 135. 
Die Exmatrikulation wird nicht als Strafe erkannt und setzt darum keine 
förmliche Untersuchung voraus. Sie ist auch gesetzlich gegen denjenigen, welcher 
in den ersten vier Wochen nach geschehener Immatrikulation keine feste Woh— 
nung gemiethet und das Besuchen der Kollegien nicht angefangen bat, oder bloß 
auf Kredit lebt, sowie gegen denjenigen, welcher ein notorisch unfleißiges oder 
eines Studenten unwürdiges Leben führt. Die Wirkung derselben dauert so 
lange, als der Ermatrikulirte Student ist, jedenfalls aber zwei Jahre, sofern sie 
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