Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 11. Juni 1851.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefursteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
haben Uns zur Abschneidung einiger aus der Fassung des §F. 30 des Gesetzes
vom 5. März 1850, die Neugestaltung des Staatodienstes betreffend, hervorge-
gangenen Zweifel über die Zuständigkeit des Appellations-Gerichts in Sportel-
sachen, soweit solche Sporteln oder Separat-Gebübren in Verwaltungsangelegen-
heiten erwachsen, veranlaßt gesehen, auf dem Grunde des F. 61 des revidirten
Grundgesetzes vom 5. Mai 1816 mittelst dieses provisorischen vorerst nur bis
zum Schlusse des nächsten Landtages geltenden Gesetzes zu verordnen, wie folgt:
das Appellations-Gericht tritt in dem Falle des F. 18 des Sportelgesetzes
vom l. Dezember 1840 ebenso wie in dem Falle des §F. 199 Nr. 2
des Sportelgesetzes an die Stelle der ehedem insoweit zuständigen Lan-
desregierungen.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns böchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 10. Mai 1851.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wedenbrugk. G. Thon.
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