2.
Die nach dem vorerwähnten Statut zu zablenden Pensionen werden aus
der allgemeinen Witwen- und Waisen-Pensions-Kasse für Staatsdiener gezahlt.
3.
Diese Verordnung tritt seit dem 1. Januar 1851 an in Kraft.
Urkundlich ist dieselbe von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großberzoglichen Staatoinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 10. Jannuar 1851.
1 Carl Friedrich.
von Wydenbrugk. G. Thon.
Nachtrag
zum Statut der Pensions-Anstalt für
Amtediener-Witwen und Waisen.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großberzoge, die gnä-
digste Entschließung gefaßt worden ist, der unter dem Namen „Wiedemanns-
stiftung" zum Andenken des zu Apolda verstorbenen Kaufmanns Jobann An-
dreas Wiedemann bebufs der Unterstützung armer fleißiger Schulknaben zu
Apolda errichteten Stiftung die Rechte einer milden Stiftung zu verleiben: so
wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 9. Dezember 1850.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächsischen
taateé-Menisteriums.
von Wydenbrugk.