Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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— abgesehen von den nach Artikel 9 sich nöthig machenden Zuschüssen — 
von den Gemeinden besonders aufzubringen. 
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Schule oder einzelne Klassen derselben 
über den Begriff der gewöhnlichen Elementar-Schule hinausgehen und ob deshalb 
die gesetzlichen Bestimmungen über den Betrag des Schulgeldes darauf an- 
wendbar sind, so ist darüber bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium an- 
zufragen. 
Weimar am 2. Mai 1851. 
Zweites Departement des Großherzoglich Sächschen 
Staats-Ministeriums. 
von Wnydenbrugk.
	        
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