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8. 10.
Den Vorsitz im Landtags-Vorstande, wie im Laudtage selbst, sammt der
hiermit zusammenhängenden Geschäftsleitung führt der Präsident. Ihm liegt
es daher zunächst ob, für den regelmäßigen und prompten Fortgang der Land-
tags-Geschäfte im Allgemeinen zu sorgen und die Geschäftsverrichtung der
Beamten und Diener des Landtages zu beaufsichtigen. Er eröffnet die an den
Landtag gerichteten Schriften, verkündet die Tagesordnung, wacht im Landtage
über die innere Ordnung und Beobachtung der Geschäftsvorschriften, bewilligt
das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung, spricht das Ergebniß der letztern
aus, prüft und signirt die Konzepte, unterzeichnet die Reinschriften der
vom Landtags-Vorstande oder vom Landtage selbst ausgehenden Schriften und
ist überhaupt das offizielle und einzige Organ des Landtages, wie des Landtags-
Vorstandes.
8. 11.
Wenn der Präsident an der Ausübung seines Amtes behindert ist, gehen
alle Befugnisse und Obliegenheiten desselben auf den ersten oder, wenn auch
dieser behindert ist, auf den zweiten Vice-Präsidenten über. Ueberdies hat der
Präsident das Recht, den Vice-Präsidenten einzelne Direktorial-Geschäfte aus-
drücklich zu übertragen.
# 12.
Dem Landtags-Syndikus liegen als regelmäßige Geschäfte und, unbescha-
det des Rechtes des Landtags-Vorstandes, sowie des Präsidenten, allein zu
außerordentlichen Auftragsertheilungen folgende Verrichtungen ob:
1) die Führung der nöthigen Registranden, Tagebücher und Verzeichnisse;
2) die Führung des offiziellen Protokolles über die Verhandlungen im Land-
tage;
3) die Abfassung der vom Landtags-Vorstande oder vom Landtage beschlosse-
nen Schriften, insoweit nicht die Berichtserstatter selbst dieselben ausar-
beiten;
4) die Vorlesung dieser Schriften, sowie derjenigen Eingänge, welche hier-
zu bestimmt werden (G. 37), im Landtage und die Vergleichung des
genehmigten Originals mit der Reinschrift, bei diesen Ausfertigungen so-
wohl, als bei den ihnen anzuschließenden Abschriften;
5) die nächste Aufsicht über die im Gebrauche befindlichen Landtags-Lokali-
täten, die Kanzlei, das Archiv und Akten-Wesen, die Bibliothek und das
Siegel des Landtages, zu welchem Zwecke er das Archiv-, Kanzlei= und