Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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b) Oesfentliche und geheime Sigtungen. 
8. 24. 
Die Sitzungen des Landtages sind in der Regel öffentlich. 
Geheime Sitzung fiundet nur Statt: 
1) wenn die Staatsregierung ausnahmsweise die vertrauliche Behandlung 
eines Gegenstandes verlangt; 
2) auf den Antrag von mindestens einem Dritttheile der anwesenden Abge- 
ordneten; 
3) wenn der Landtags-Vorstand es im Interesse der Ordnung für nöthig 
erachtet, oder 
4) wenn ein Ausschuß zur Erstattung seines Vortrages es einstimmig für 
nöthig erachtet. 
In den Fällen unter 2, 3 und 4 ist bei dem Beginne der geheimen 
Sitzung zunächst darüber Beschluß zu fassen, ob der in Frage befangene Ge- 
genstand geheim verhandelt werden soll oder nicht. Fällt die Entscheidung ge- 
gen die geheime Verhandlung aus, so ist die geheime Sitzung zu schließen. 
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Alle als vertraulich bezeichnete Gegenstände sind, auch bei ihrer Bera- 
thung in den Ausschüssen, gegen Jedermann, die Landtags-Abgeordneten, den 
Landtags-Syndikus und die betreffenden Regierungs-Kommissare allein ausge- 
nommen, auf das Strengste geheim zu halten. Eine Abweichung von diesem 
Grundsatze, also namentlich auch eine Veröffentlichung des in geheimer Sitzung 
Verhandelten, ist nur mit Genehmigung der Staatsregierung statthaft. Sobald 
eine solche Veröffentlichung für das größere Publikum beschlossen ist, besteht 
eine Verpflichtung der Einzelnen zur Geheimhaltung nicht mehr. 
s. 26. 
Wird ein Abgeordneter uͤberführt, seine Pflicht der Verschwiegenheit (F. 25) 
verletzt zu haben, so zieht dieses Verweis, nach Befinden selbst Ausschließung 
durch Landtagsbeschluß nach sich und ist in solchem Falle der Antrag auf Ein- 
leitung einer Neuwahl zu richten. 
#5 27. 
Wird eine öffentliche Sitzung in eine geheime verwandelt, so fordert der 
Präsident die auf den Gallerien befindlichen Personen auf, sich zu entfernen. 
Letztere haben dieser Aufforderung sofort zu entsprechen und sind die Thüren 
zu verschließen; den verpflichteten Stenographen kann der Präsident gestatten, 
ihre Protokollirung fortzusetzen, wenn und soweit dieses nöthig erscheint.
	        
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