Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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8. 28. 
Die stenographischen Protokolle über die in den öffentlichen Landtags- 
Sitzungen gepflogenen Verhandlungen sind regelmäßig und baldmöglichst durch 
den Druck zu veröffentlichen. Mit den Verhandlungen geheimer Sitzungen fin- 
det dieses in der Regel nicht und jedenfalls nur mit Zustimmung der Staats- 
regierung Statt. 
s. 29. 
Dem Landtage steht während seiner Sitzungen die Aufrechthaltung der 
Ordnung in seinem Lokal zu. Sie wird in seinem Namen ausschließlich durch 
den Präsidenten gehandhabt. 
Der Präsident hat demgemäß Zuhörer, welche die Ruhe stören, zur Beob— 
achtung der Ruhe und des Anstandes, nach Befinden auch zum Verlassen der 
Gallerie aufzufordern und kann bei groben Störungen oder Widersetzlichkeit 
gegen seine Anordnung selbst Verhaftung verfügen. 
Auch steht ihm im äußersten Falle das Recht zu, diejenige Gallerie, in 
welcher eine Störung der Ruhe Statt gefunden hat, ganz von den Zuhörern 
räumen zu lassen. 
s. 30. 
Ferner hat der Präsident auch darüber zu wachen, daß nicht die Abgeord— 
neten selbst die Ordnung und Würde der Verhandlung stören. Zu diesem Be— 
hufe sind insbesondere auch folgende Vorschriften zu beobachten: 
1) laute Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt; 
2) kein Redner darf sich unschickliche oder beleidigende Aeußerungen, sie 
mögen gerichtet seyn, gegen wen sie wollen, erlauben. Wer im Land- 
tage öffentliche Beamte einer Pflichtwidrigkeit zeiht, ist verbunden, auf 
Verlangen der Staatsregierung die Namen derselben zu nennen; 
kein Redner darf in seiner Rede unterbrochen werden. Nur dem Preä- 
sidenten ist die Unterbrechung gestattet, wenn sie zur Aufrechthaltung der 
Ordnung und zur Abschneidung ungehöriger Abschweifungen nöthig ist, 
und das im KE. 33 erwähnte Recht der Regierungs-Kommissare und Ab- 
geordneten gilt namentlich auch in diesem Falle; 
Niemand darf im Landtage sprechen, ohne vom Präsidenten das Wort 
erhalten zu haben. 
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# 31. 
Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, jeden Abgeordneten, welcher 
der Landtags-Ordnung und insonderheit dem §F. 30 zuwiderhandelt, sofort zur 
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