Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Mehren unterschrieben ist, Einem derselben unter Angabe des Grundes zu- 
rückzugeben sey. 
Nach Bekanntmachung dieses Beschlusses im Landtage ist mit dessen Aus- 
führung acht Tage lang Anstand zu nehmen, während welcher Frist jedem Ab- 
geordneten das Recht zusteht, die Petition oder Beschwerde als Antrag aufzu- 
nehmen. 
Entspricht eine Petition oder Beschwerde der Bestimmung des §. 47 Nr. 
2 nicht, so wird sie einfach zu den Akten genommen. 
Finden sich, nach Ermessen des Landtags-Vorstandes, in der Petition oder 
Beschwerde beleidigende Ausdrücke, so ist sie dem Unterzeichneten zur Abhülfe 
dieses Uebelstandes zurückzugeben. 
Wird sie, ohne daß dem genügend entsprochen, nochmals eingereicht, so 
giebt der Vorstand dieselbe an den Petitions-Ausschuß. Erachtet auch dieser, 
daß sie beleidigende Aeußerungen enthalte, so wird sie, ohne im Landtage zum 
Vortrage gebracht zu werden, zurückgegeben. Im entgegengesetzten Falle erstattet 
der Petitions-Ausschuß seinen Bericht und die Sache kommt zur Verhandlung. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Bearbeitung der Beratbungsgegenstände in den Ausschüfsen. 
*- 
Zur Vorerörterung und Vorbereitung der zur Verhandlung und Beschluß- 
fassung des Landtages bestimmten Gegenstände wählt der Landtag aus seiner 
Mitte Ausschüsse, welche während des legalen Zusammenseyns des Landtages 
selbst jederzeit, außerhalb dieses Zeitraumes aber nur mit Genehmigung des 
Landesfürsten, zusammentreten dürfen (revidirtes Grundgesetz K. 31). 
8. B2. 
Als Regel gilt, daß jeder Gegenstand, über welchen der Landtag Beschluß 
fassen soll, vorher in einem Ausschusse vorberathen werden muß. 
5 # 
Die Bezeichnung der nach Maßgabe des jedesmaligen Bedürfnisses und 
der vorstehenden Vorschriften von dem Landtage zu wählenden verschiedenen Aus- 
schüsse, sowie die Vertheilung der Geschäfte unter sie, nach Maßgabe ihrer ver- 
schiedenen Aufgaben und Bestimmungen, ist zunächst (. 38) Sache des Land- 
tags-Vorstandes. 
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Die Ausschüsse dürfen jederzeit nur entweder fünf, sieben oder neun Mit- 
glieder zählen. Aus wieviel Mitgliedern der einzelne Ausschuß innerhalb der
	        
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