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8. Ga.
Die Wahl zu einem nur während der Nichtversammlung des Landtages
thätigen Ausschusse kann kein Abgeordneter, selbst nicht der Präsident, ablehnen.
Ueber die Einberufung solcher Zwischenausschüsse beschließt das Staats-Ministerium,
der Landtags-Vorstand führt sie aus. Die Zwischenausschüss e bleiben bis zur
Beendigung ihrer Arbeiten versammelt, dafern sie nicht schon vorher von dem
Staats-Ministerium vertagt werden, oder sie nicht selbst sich mit Zustimmung
des Staats-Ministeriums zu vertagen beschließen.
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Eine Auflösung des Landtages schließt nothwendig auch die der von ihm
gewählten Ausschüsse in sich. Ausgenommen hiervon ist nur der zur Vorerör=
terung einer Minister-Anklage etwa gewählte Ausschuß (S. 6 des Gesetzes über
Erhebung von Minister-Anklagen 2c. vom 22. Oktober 1850).
Sechster Abschnitt.
Von der Berathung und Beschlußfassung im Landtage selbst.
#5 66.
Jeder Beschlußfassung im Landtage muß eine Berathung des Gegenstandes
vorausgehen.
Bei der Berathung einer aus mehren Theilen bestehenden Vorlage geht
der Berathung der einzelnen Theile auf Verlangen eines Abgeordneten oder
eines Regierungs-Kommissars eine allgemeine Debatte voraus.
s. 67.
Für die Diskussion gelten folgende Vorschriften:
1) zunächst erhält der Berichtserstatter, hierauf der Vertheidiger eines etwai-
gen Minoritäts-Gutachtens und sodann (bei der Berathung über selbststän-
dige Anträge) der Antragsteller das Wort;
2) keinem Abgeordneten, den Berichtserstatter ausgenommen, darf das Wort
über denselben Verhandlungsgegenstand öfter als zweimal bewilligt werden,
ausgenommen zu thatsächlichen Berichtigungen;
3) den Regierungs-Kommissaren muß während der Debatte jederzeit das
Wort gegeben werden;
4) den Rednern ist von dem Präsidium das Wort zwar in der Reihenfolge der
geschehenen Aumeldungen, jedoch so zu geben, daß, so lange dieses mög-
lich ist, die Redner für und wider mit einander abwechseln;
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