Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Neunter Abschnitt. 
Von den Diäten und Reisekosten der Abgeordneten. 
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Der Betrag der Tagegelder und Reisekostenvergütung, welche den einzelnen 
Landtags-Abgeordneten während der Versammlung des Landtages sowohl, als 
außerhalb dieser Zeit bei der Thätigkeit in versammelten Landtags-Ausschüssen 
den Mitgliedern zu gewähren sind, wird ebenso wie die Besoldungen der Land- 
tags-Beamten durch besondere Verabschiedung zwischen dem Landesfürsten und 
dem Landtage festgesetzt. 
Schluß= und Uebergangs- Bestimmung. 
5. 93. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft. 
Nur der §. 8 desselben tritt erst mit Eröffnung des nächsten Landtages 
in Geltung und es verbleibt demnach der gegenwärtige Landtagsvorstand bis 
zur Eröffnung des nächsten Landtages in Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. Juni 1851. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Geschäftsordnung 
für den Landtag.
	        
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