Uegierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 28. Weimar. 11. Juli 1851.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
12c. 2c.
verordnen auf Antrag des getreuen Landtages und nach vernommenem technischen
Gutachten, wie folgt:
8. 1.
Die Ziegeleigebäude im Großherzogthume sind künftig, soweit sie bisher
nach H. 2 Ziffer 2 und §. 34 des Brandversicherungs-Gesetzes vom 28. August
1826 hiervon ausgeschlossen waren, zur Theilnahme an der Landes-Brandver-
sicherungsanstalt zuzulassen, ohne daß jedoch in solcher Beziehung eine Zwangs-
verbindlichkeit, §. 2 erster Absatz jenes Gesetzes, Statt findet.
8. 2.
Die Aufnahme dieser Gebände in die gedachte Anstalt wird jedoch dadurch
bedingt, daß entweder
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