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5. 4.
Nach erfolgter Anmeldung findet alsbald die Besichtigung und eventuell
die Würderung der betroffenen Gebäude durch hierzu besonders abgeordnete Bau-
Offizianten Statt.
Die dadurch entstehenden Kostenaufwände sind von den betheiligten Gebäude-
besitzern zu tragen.
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Diejenigen Ziegeleigebäude, bei denen sich die oben §. 2 Ziffer 1, a, b
und c angedeuteten Erfordernisse vorfinden, werden, wenn sie im Uebrigen dazu
geeignet sind, in die zweite Klasse der Feuersgefährlichkeit, diejenigen hingegen,
welche nur mit den F. 2 unter Ziffer 2 bezeichneten baulichen Vorkehrungen
versehen sind, in die dritte Klasse, §. 33 des Brand-Versicherungsgesetzes vom
28. August 1826, eingestellt, mit der Wirkung, welche §&. 38 desselben Gesetzes
deshalb festsetzt, wenn sie auch ihrer sonstigen baulichen Beschaffenheit nach zur
Einstellung in die erste oder bezüglich in die zweite Klasse sich eignen sollten.
8. 6.
Glaubt der Besitzer bei den Ergebnissen der hiernach bewirkten Besichtigung,
Werthermittelung und Klassenbestimmung sich nicht beruhigen zu können: so
bleibt ihm unbenommen, bei dem dritten Departement Unseres Staats-Ministe-
riums auf eine Revision dieser Ergebnisse anzutragen, welche sodann durch Un-
sern Ober-Baudirektor oder durch einen der demselben beigegebenen Amtsgehülfen
zu vollziehen ist.
8. 7.
Der Austritt eines in die Landes-Brandversicherungsanstalt einmal auf-
genommenen Ziegeleigebäudes aus dieser Anstalt kann eben so wie die Herab-
setzung der Werths-Quote, mit welcher es versichert ist, nicht ohne Zustimmung
der etwa vorhandenen und dabei betheiligten Pfandgläubiger geschehen.
8. 8.
Im Uebrigen kommen auch in Betreff der, der Landes-Brandversicherungs-
anstalt beitretenden Ziegeleigebäude die Vorschriften des mehrangezogenen Ge-
setzes vom 28. August 1826 und der dazu gehörigen Nachträge vom 20. März
1839 und 13. November 1840, soweit dieselben durch die in den vorstehenden
Paragraphen getroffenen Bestimmungen nicht abgeändert sind, allenthalben in
Anwendung.