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halb der Gebiete dieser Staaten, statt der vorgeschriebenen Pässe, der Paßkar-
ten zu bedienen.
. 3.
Paßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche
1) der Polizei-Behörde als vollkommen zuverlässig und sicher bekannt, auch
2) völlig selbstständig sind und
3) in dem Bezirke der ausstellenden Behörde ihren Wohnsitz haben.
JIn Beziebung auf die Bedingungen unter 2 und 3 können ausnahmsweise
Paßkarten ertheilt werden:
a) Studirenden mit Zustimmung der betreffenden Universitäts-Behörde, am
Universitäts-Orte;
b) Militär-Personen, mit Genehmigung ihrer Militär-Vorgesetzten, an ihrem
jedesmaligen Aufenthaltsorte;
IP) unselbstständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familienhauptes
(Vaters oder Vormundes), jedoch nur, wenn sie das achtzehente Lebens-
jabr überschritten haben;
d) Handlungsdienern auf den besondern Antrag ihrer Prinzipale, am Wohn-
orte der Letzteren.
§. 4.
Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegatten und Aeltern, sowie
Dienstboten, welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die Paßkarten
der Ehegatten, Aeltern und Herrschaften mit legitimirt.
. 5.
Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt:
a) welche nach den bestebenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paß-
pflichtig sind, insbesondere den Handwerksgesellen und Gewerbe-Gebülfen,
b) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art,
) denen, welche ein Gewerbe im Umberzieben betreiben.
§. 6.
Die Paßkarten, welche in allen im F. 1 gedachten Staaten nach einem
übereinstimmenden Formular und von gleicher Farbe ertheilt werden, und welche
den Namen, Stand und Wohnort des Inhabers, sowie dessen Namensunterschrift
und Signalement enthalten, auch mit der Firma, der Unterschrift und dem
Siegel (Paßstempel) der ausfertigenden Behörde versehen senn müssen, sind nur