Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Juni 1851. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese tz, 
die Zulassung der Ziegeleigebäude zur 
Theilnahme an der Landes-Brandversiche- 
rungsanstalt betreffend. 
Bekanutmachung. 
Mit landesherrlicher Genehmigung ist von der Fürstlich Thurn und Tari- 
schen Postverwaltung die Anordnung getroffen worden, daß bei der Postfahrt 
von Ilmenau nach Schleusingen nicht allein zu Ilmenau Personen nach 
den Unterwegsorten eingeschrieben, sondern auch in den Unterwegsorten selbst 
vom Postillon auf freie Plätze im Hauptwagen oder in einer dabei befind- 
lichen Beichaise angenommen werden, welche dann das Personengeld bei der 
Ankunft zu Schleusingen nachzuzahlen haben. 
Das Personengeld beträgt: 
a) zwischen Ilmenau und Kammerberg 3 Groschen. 
Kammerberg und Schleusingen 21 
b) zwischen Ilmenau und Stützerbach 6 
Stützerbach und Schleusingen 18 
* zusschen Ilmenau und Schmiedefeld 12 
Schmiedefeld und Schleusingen 12 
d) zwischen Ilmenau und Neudorf 18 
Neudorf und Schleusingen 6 
e) zwischen Ilmenau und Hinternach 21 
Hinternach und Schleusingen 3 
Weimar am 28. Juni 1851. 
Großherzoglich Sächüsche Ober= Postinspektion. 
Helbig.
	        
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