Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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der Zahl der öffentlich angestellten Techniker zu wählen hat, erstinstanzlich zu 
entscheiden. 
Die Sachverständigen, soweit sie nicht mit einem Diensteide belegt sind, 
müssen zur Abgabe eines gewissenhaften und unpartheiischen Gutachtens beson- 
ders eidlich verpflichtet werden. 
Erweisen sich die ursprünglich festgestellten Kostenbeträge bei der Ausfüh- 
rung als ungenügend, so ist wegen Deckung des Fehlenden mit Vorbehalt des 
Regresses an die Techniker wegen nachweislicher Verschuldung nach Maßgabe der 
frühern Kosten-Repartition Entscheidung zu geben. 
Vom Bezirks-Direktor genehmigte und actlich nachweisbar gütliche Ver- 
einbarungen aller Betbeiligten über die obigen Fragen sind in ihren Wirkungen 
einer im Verwaltungswege endgültig ertheilten Entscheidung gleich zu achten. 
8. 6. 
(Fortsetzung). 
Können die auf dem Wege der Vereinigung (G. 5) oder der von der 
Verwaltungsbehörde endgültig ertheilten Entscheidung repartirten Beiträge von 
den Betheiligten nicht sofort beigebracht werden, so ist das Staats-Ministerium, 
im Falle die Dringlichkeit des Baues es durchaus erfordert, ermächtigt, diesel- 
ben aus der Staatskasse vorschießen und von den Zahlungspflichtigen im Ver- 
waltungswege, dafern Auspfändungen oder Subhastationen nothwendig werden, 
durch Requisition des Gerichts alsbald wieder beibringen zu lassen. 
Auch dann, wenn der sofortigen Feststellung der Beitragspflicht der Be- 
theiligten Hindernisse entgegen treten, durch welche die Ausführung eines als 
nothwendig erkannten Wasser= oder Ufer-Baues auf eine gefährdende Weise 
verzögert werden würde, darf das Staats-Ministerium die zur Ausführung des 
Baues nach den Ermittelungen und Feststellungen der obern technischen Be- 
hörde erforderlichen Kosten vorschußweise aus der Staatskasse bestreiten lassen. 
Es ist aber in einem solchen Falle für die möglichst schleunig im Verwal- 
tungswege (§. 5) nachträglich zu bewirkende Feststellung der Beiträge und für 
deren Wiederbeibringung zu sorgen. 
8. 17. 
(u g. 19 des Gesetzes). 
Die nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes im Verwaltungs- 
wege endgültig ertheilten Entscheidungen sind sofort auch gerichtlich vollstreckbar 
und die Vollstreckung kann durch Berufung auf den Rechtsweg oder durch des- 
sen Betretung nicht aufgehalten werden.
	        
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