Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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üegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 31. · Weimar. 31. Juli 1851. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Um dem in der evangelischen Landeskirche hervorgetretenen Bedürfnisse der 
Aufstellung besonderer Organe für die Leitung des kirchlichen Gemeindelebens 
durch Einführung einer Kirchgemeinde-Ordnung Genüge zu leisten, und damit 
zugleich eine Grundlage für weitere Verbesserungen in der Verfassung dieser 
Kirche herzustellen, verordnen Wir auf den Antrag Unseres Kirchenratbes und 
nach verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtags zu den die Zu- 
ständigkeit desselben berührenden §.S. 5 und 25 zunächst jedoch nur proviso- 
risch, wie folgt: 
  
8. 1. 
Die Ortsgemeinde bildet die erste Stufe in der evangelischen Kirche des 
Landes und hat die Rechte einer juristischen Person. 
Sie besteht aus den Christen evangelischen Bekenntnisses, wie dieselben 
nach Herkommen oder durch ausdrückliche Bestimmungen mit der Pfarrkirche 
eines Orts verbunden sind. 
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