Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Der Vorstand besteht: 
1) aus dem Ortsgeistlichen, wo deren mehre sind, aus den sämmtlichen 
mit Seelsorge betrauten Geistlichen der Gemeinde. 
Pfarr-Kollaboratoren, denen die Seelsorge nicht anvertraut ist, neh- 
men an den Verhandlungen mit berathender Stimme Theil, ebenso der 
emeritirte Geistliche, wenn der Kirchvorstand es wünscht; 
aus dem Schullehrer, insofern derselbe den evangelischen Religions-Un- 
terricht zu ertheilen hat. Sind an einer Ortsschule mehre evangelische 
Religions-Lehrer angestellt, so ist zunächst der erste unter ihnen dazu be- 
rufen. Bestehen an einem Orte höhere Bildungsanstalten, so ist es dem 
Kirchgemeinde-Vorstande gestattet, noch einen der den evangelischen Reli- 
gions-Unterricht an derselben ertheilenden Lehrer, nach eigener Wahl, als 
Mitglied des Kirchgemeinde-Vorstandes zuzuziehen, sodann 
aus mehren anderen Gemeindegliedern, deren Zahl immer eines mehr 
als die Zahl der durch ihr geistliches, bezüglich Schulamt, berufenen Mit- 
glieder des Vorstandes, mindestens aber drei beträgt. Dieselben gehen, 
soweit nicht die nachfolgende Bestimmung dieses Paragraphen einschlägt, 
aus der Wahl der Kirchgemeinde hervor. 
Wo die überwiegende Mehrzahl der Glieder der politischen Ortsgemeinde 
zur evangelischen Kirchengemeinde gehört und der erste Ortsvorstand (Bürger- 
meister) Glied derselben ist, ist derselbe unter den F. 7, bezüglich §. 9 auf- 
geführten Bedingungen Mitglied des Kirchgemeinde-Vorstandes, dergestalt, daß 
in diesem Falle ein Vorstandsmitglied weniger aus der Kirchengemeinde gewählt 
wird. Die durch ihr Schul= bezüglich Gemeindevorsteher-Amt Berufenen sind 
durch den Vorsitzenden bei ihrem Eintritt mit Verweisung auf die ihnen ob- 
liegenden Pflichten in ihre Stellen einzuführen. 
Da, wo das Patronat-Recht einer Privat-Person zusteht, ist dieselbe Mit- 
glied des Kirchgemeinde-Vorstandes, unter der Voraussetzung, daß dieselbe der 
evangelischen Konfession angehört, und daß sie den sich ergebenden Erforder- 
nissen für ihre Person genügen kann. Den hiernach berechtigten Patronen steht 
auch die Befugniß zu, sich durch ein von ihnen besonders zu ernennendes und 
dieselben Bedingungen erfüllendes Mitglied vertreten zu lassen. 
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8. 1. 
Der Kirchgemeinde-Vorstand bildet die unterste Stufe in der Organisation 
der kirchlichen Behörden, insbesondere übt er: 
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