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Zu K.S. 7 und 8.
Art. 7.
In jeder Kirchgemeinde besteht eine Rechnungsführung, welche nach dem
Ermessen des Kirchgemeinde-Vorstandes entweder ein damit zu beauftragendes
Mitglied des Vorstandes oder ein besonders anzustellender Rechnungsführer
besorgt.
Art. 8.
Dieser wird auf die gesetzlichen Vorschriften, welche für die Verwalter an-
vertrauten Gutes bestehen (Art. 232, 233 des Strafgesetzbuches) von der Kir-
chen-Inspektion verpflichtet und leistet Sicherheit entweder in Grundystücken oder
Dokumenten, welche Kaution wenigstens die Hälfte der gewöhnlichen Einnahme
decken muß.
Der Kirchgemeinde-Vorstand kann mit Zustimmung der Kirchen-Inspektion,
nach Befinden mit der Bestellung eines Privilegiums sich begnügen. In sol-
chen Fällen hat sich auch die Ehefrau des Rechnungsführers gesetzlich zu ver-
bürgen und ebenfalls ein Privilegium zu bestellen.
Art. 9.
Das Amt des Rechnungsführers dauert, wenn ein Mitglied des Kirchge-
meinde-Vorstandes damit beauftragt ist, während der Zeit auf welche dasselbe
gewählt ist, außerdem 6 Jahre. Jedoch ist im Wege der Vermittelung dahin
zu wirken, daß eine Verlängerung der Verwaltung, wenn sie in guten Händen
ist, erfolgt.
In großen Gemeinden, wo die Verwaltung des Kirchenvermögens sehr
umfänglich ist, kann mit Genehmigung der Kirchen-Inspektion ein ständiger
Rechnungsführer angestellt werden.
Die Vergütung für die Dienstleistungen des Rechnungsführers besteht,
insoweit nicht jetzt schon weiter gehende wohlerworbene Rechte vorliegen, oder
in Zukunft etwas Abweichendes verabredet wird, in fünf vom Hundert des rei-
nen Einkommens von laufenden Einnahmen mit Aueschluß zurückgezahlter oder
darlehnsweise aufgenommener Kapitalien und der Einnahme von Bestandtheilen
des Stammvermögens bezüglich des Aequivalents dafür.
Außer jener Vergütung hat der Rechnungsführer weder vom Aerar noch
als Accidental-Einkommen etwas Weiteres zu fordern.
Art. 10.
Der Rechnungsführer hat sich jährlich ein Manual anzulegen, welches die
einzelnen Kapitel der Rechnung enthält. Jede Einnahme und Auzgabe, wie
sie eintritt, ist hier sogleich einzutragen.