Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

316 
schließt jedoch die Vorsorge der übrigen Mitglieder nicht aus, auch ihrerseits 
etwa bemerkt werdende Baulichkeiten zur Sprache zu bringen, und namentlich 
hat der Ortspfarrer auf die von ihm benutzten Wohn= und Neben-Gebäude eben- 
falls seine Aufmerksamkeit zu richten und auf zeitige Abstellung etwa wahrge- 
nommener Mängel hinzuwirken. 
- Art. 21. 
Das Bauwesen anlangend, so entscheiden darüber, wann ein Bau, sey es 
ein Neubau oder eine Reparatur, von dem Kirchgemeinde-Vorstande beschlossen 
werden kann, und in welchen Fällen derselbe zur Kompetenz der Kirchen-In- 
spektion oder Unsers Staats-Ministeriums gehört, die Bestimmungen in §. 24 
der Kirchgemeinde-Ordnung. 
Rücksichtlich der Vorbereitung und Ausführung von Baulichkeiten gelten 
aber noch folgende besondere Vorschriften: 
a) Auch diejenigen Bauten, welche lediglich zur Kompetenz der Kirchge- 
meinde-Vorstände gehören, sind nur unter Zuziehung vollkommen tüchtiger 
Baugewerken und nach vorgängiger Veranschlagung der Bauten, sowie 
nach sorgfältiger Prüfung der Kostenanschläge auszuführen; sodann haben 
insbesondere 
bei Reparaturen an den Kirchen und Thürmen — blos die gewöhnli- 
chen Ausbesserungen an den Dachungen, Thüren, Fenstern, Schlössern, 
das Ausweißen und dergleichen ausgenommen — die Kirchgemeinde-Vor- 
stände, bezüglich Kirchen-Inspektionen Gutachten der angestellten Bau- 
Offizianten einzuholen und sich deren Mitwirkung bei der Ausführung 
zu bedienen. Eben so ist 
die Vorbereitung und Ausführung wenigstens aller derjenigen Baulich- 
keiten, welche einen muthmaßlichen Kostenaufwand von mehr als 500 
Thalern erfordern, — möge derselbe nun blos zur Kompetenz des Kirch- 
gemeinde-Vorstandes gehören oder nicht — regelmäßig nur unter Kon- 
kurrenz der Staats-Baubehörden zu bewirken. 
Die zur nöthigen Erklärung eines Bauvorhabens erforderlichen Bau- 
risse müssen bestehen: 
in einem genauen Situations-Plan, auf welchem sowohl die zum Neu- 
bau, Umbau oder Erweiterungsbau bestimmte Fläche als auch die nach- 
barlichen Gebäude mit Angabe der Bedachungsweise und sonstige Be- 
sitzungen an Gärten rc. ingleichen der Name und die Richtung der 
Straßen 2c. mindestens in einer Entfernung von achtzig Fuß vom Bau- 
platze angegeben und endlich die Himmelsgegenden richtig bezeichnet sind. 
b 
4 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.