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schließt jedoch die Vorsorge der übrigen Mitglieder nicht aus, auch ihrerseits
etwa bemerkt werdende Baulichkeiten zur Sprache zu bringen, und namentlich
hat der Ortspfarrer auf die von ihm benutzten Wohn= und Neben-Gebäude eben-
falls seine Aufmerksamkeit zu richten und auf zeitige Abstellung etwa wahrge-
nommener Mängel hinzuwirken.
- Art. 21.
Das Bauwesen anlangend, so entscheiden darüber, wann ein Bau, sey es
ein Neubau oder eine Reparatur, von dem Kirchgemeinde-Vorstande beschlossen
werden kann, und in welchen Fällen derselbe zur Kompetenz der Kirchen-In-
spektion oder Unsers Staats-Ministeriums gehört, die Bestimmungen in §. 24
der Kirchgemeinde-Ordnung.
Rücksichtlich der Vorbereitung und Ausführung von Baulichkeiten gelten
aber noch folgende besondere Vorschriften:
a) Auch diejenigen Bauten, welche lediglich zur Kompetenz der Kirchge-
meinde-Vorstände gehören, sind nur unter Zuziehung vollkommen tüchtiger
Baugewerken und nach vorgängiger Veranschlagung der Bauten, sowie
nach sorgfältiger Prüfung der Kostenanschläge auszuführen; sodann haben
insbesondere
bei Reparaturen an den Kirchen und Thürmen — blos die gewöhnli-
chen Ausbesserungen an den Dachungen, Thüren, Fenstern, Schlössern,
das Ausweißen und dergleichen ausgenommen — die Kirchgemeinde-Vor-
stände, bezüglich Kirchen-Inspektionen Gutachten der angestellten Bau-
Offizianten einzuholen und sich deren Mitwirkung bei der Ausführung
zu bedienen. Eben so ist
die Vorbereitung und Ausführung wenigstens aller derjenigen Baulich-
keiten, welche einen muthmaßlichen Kostenaufwand von mehr als 500
Thalern erfordern, — möge derselbe nun blos zur Kompetenz des Kirch-
gemeinde-Vorstandes gehören oder nicht — regelmäßig nur unter Kon-
kurrenz der Staats-Baubehörden zu bewirken.
Die zur nöthigen Erklärung eines Bauvorhabens erforderlichen Bau-
risse müssen bestehen:
in einem genauen Situations-Plan, auf welchem sowohl die zum Neu-
bau, Umbau oder Erweiterungsbau bestimmte Fläche als auch die nach-
barlichen Gebäude mit Angabe der Bedachungsweise und sonstige Be-
sitzungen an Gärten rc. ingleichen der Name und die Richtung der
Straßen 2c. mindestens in einer Entfernung von achtzig Fuß vom Bau-
platze angegeben und endlich die Himmelsgegenden richtig bezeichnet sind.
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