Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Ist nach dessen Ermessen der Bau nicht gut oder dem Bau-Programm 
gemäß nicht ausgeführt, so ist nach den Anordnungen desselben das Erforder- 
liche durch die Gemeinde nachzuholen. 
Zu §. 18. 
Art. 22. 
Die Kirchrechnungen umfassen den Zeitraum eines Jahres und laufen 
vom 1. Januar bis letzten Dezember. Dieselben sind in der Regel nach dem 
nachfolgenden Schema einzurichten und es muß bei der Rekapitulation der Ein- 
nahmen wie der Ausgaben nicht blos die Ziffer des Rechnungs-Kapitels, son- 
dern auch die Ueberschrift desselben beigesetzt werden. 
Art. 23. 
Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach Thalern, Silbergroschen und 
Pfennigen Landeswährung berechnet. Jede Zahlung muß nächst der Autorisa- 
tion mit der Quittung des Empfängers belegt seyn. Sämmtliche Belege sind 
zu beziffern und zu heften, um bei der Rechnungsabnahme dem Monenten vor- 
gelegt werden zu können. 
Bei den Besoldungszahlungen an den Pfarrer, Lehrer und Rechnungefüh- 
rer genügt die Bescheinigung der erhaltenen Zahlung in dem zur Justifikation 
vorzulegenden Rechnungs-Eremplare. 
Art. 24. 
Für stehende Ausgaben, als Brandkassen-Beiträge, Beiträge zu den Wit- 
wenkassen und dergleichen, werden besondere Quittungs-Bücher gehalten, auf welche 
die Rechnung sich bezieht und welche der revidirenden Behörde mit vorgelegt 
werden. 
Bei allen Ausgaben ist die Sache, welche sie betreffen, deutlich in der 
Rechnung zu bezeichnen. 
Art. 25. 
Bei Bauten wird in der Rechnung die Erlaubnißertheilung angeführt und 
den Belegen beigefügt. Bei größeren Bauten ist eine eigene Baurechnung zu 
führen und wenn der Bau in einem Jahre nicht beendigt worden, sind die 
verausgabten Summen in Gewährschaft fortzuführen, bis nach Beendigung des 
ganzen Baues die Total-Summe definitiv in Ausgabe verschrieben werden kann. 
Art. 26. 
Wo Beckengelder gewöhnlich, bleibt es bei dem örtlichen Herkommen, es ist 
aber der Betrag üblichermaßen zu bescheinigen.
	        
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