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Ist nach dessen Ermessen der Bau nicht gut oder dem Bau-Programm
gemäß nicht ausgeführt, so ist nach den Anordnungen desselben das Erforder-
liche durch die Gemeinde nachzuholen.
Zu §. 18.
Art. 22.
Die Kirchrechnungen umfassen den Zeitraum eines Jahres und laufen
vom 1. Januar bis letzten Dezember. Dieselben sind in der Regel nach dem
nachfolgenden Schema einzurichten und es muß bei der Rekapitulation der Ein-
nahmen wie der Ausgaben nicht blos die Ziffer des Rechnungs-Kapitels, son-
dern auch die Ueberschrift desselben beigesetzt werden.
Art. 23.
Alle Einnahmen und Ausgaben werden nach Thalern, Silbergroschen und
Pfennigen Landeswährung berechnet. Jede Zahlung muß nächst der Autorisa-
tion mit der Quittung des Empfängers belegt seyn. Sämmtliche Belege sind
zu beziffern und zu heften, um bei der Rechnungsabnahme dem Monenten vor-
gelegt werden zu können.
Bei den Besoldungszahlungen an den Pfarrer, Lehrer und Rechnungefüh-
rer genügt die Bescheinigung der erhaltenen Zahlung in dem zur Justifikation
vorzulegenden Rechnungs-Eremplare.
Art. 24.
Für stehende Ausgaben, als Brandkassen-Beiträge, Beiträge zu den Wit-
wenkassen und dergleichen, werden besondere Quittungs-Bücher gehalten, auf welche
die Rechnung sich bezieht und welche der revidirenden Behörde mit vorgelegt
werden.
Bei allen Ausgaben ist die Sache, welche sie betreffen, deutlich in der
Rechnung zu bezeichnen.
Art. 25.
Bei Bauten wird in der Rechnung die Erlaubnißertheilung angeführt und
den Belegen beigefügt. Bei größeren Bauten ist eine eigene Baurechnung zu
führen und wenn der Bau in einem Jahre nicht beendigt worden, sind die
verausgabten Summen in Gewährschaft fortzuführen, bis nach Beendigung des
ganzen Baues die Total-Summe definitiv in Ausgabe verschrieben werden kann.
Art. 26.
Wo Beckengelder gewöhnlich, bleibt es bei dem örtlichen Herkommen, es ist
aber der Betrag üblichermaßen zu bescheinigen.