Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Die Kirchen-Inspektionen sowohl wie die Superintendenturen und bezüg- 
lich Ober-Pfarrämter zu Weimar und Eisenach stehen unmittelbar unter Unserm 
Staats-Ministerium und in rein kirchlichen Angelegenheiten unter Unserm Kir- 
chenrathe nach den desfalls bestehenden Bestimmungen. 
Art. 37. 
Die in Weimar bisher getrennt bestandenen Kirchen-Inspektionen der Hof- 
und Garnison-Kirche, sowie der Stadtkirche, werden in eine für beide Kirchen- 
gemeinden gemeinschaftlich bestehende Kirchen-JInspektion vereinigt. 
Art. 38. 
Das Direktorium der Akten und Geschäfte — unbeschadet des bestehenden 
Ranges der weltlichen und bezüglich geistlichen Mitglieder der Kirchen-Inspek- 
tionen, nach dem jedesmaligen Alter der Justiz-Amts-Vorstände und Superin= 
tendenten — steht dem weltlichen Mitgliede der Behörde zu und es sind daher 
alle an die Kirchen-Inspektion gehörigen Eingaben zunächst dorthin zu richten, 
worauf das weltliche Mitglied die Einläufe mit seiner Stimmgebung versehen, 
dem geistlichen Mitgliede zur Abstimmung mitzutheilen und solchergestalt die Fas- 
sung eines Beschlusses vorzubereiten hat. 
Art. 39. 
Unter den Veränderungen in der Dotation der geistlichen Stellen, wozu 
es der Genehmigung Unsers Staats-Ministeriums bezüglich Unsers Kirchenra- 
thes bedarf (G. 24 der Kirchgemeinde-Ordnung Ziffer 1), sind auch die Schluß- 
fassungen über Ablösung von Grundberechtigungen (G. 2 des Ablösungsgesetzes 
vom 18. Mai 1848, §.F. 1 und 2 des Nachtrags zu demselben vom 1. März 
1850) zu versteben, soweit eine Provokation von Seiten der berechtigten Stelle 
oder sonst ein freiwilliger Vertragsabschluß in Frage ist. 
In diesen Fällen, sowie wegen etwaiger Erwerbung andern Vermögens für 
die Ablösungs-Kapitalien ist von den Kirchen-Inspektionen an Unser Staats- 
Ministerium zu berichten und die Sache zu dessen Beschlußfassung vorzulegen. 
Art. 40. 
Der Bestand des Vermögensstocks der Kirche an Aktiv-Kapitalien, Gerecht- 
samen, Grundbesitzungen oder sonst darf ohne höhere Genehmigung (Art. 17) 
nicht angegriffen werden, um laufende Ausgaben zu decken. Sind bei den 
Kirch-Aerarien die laufenden Einnahmen zu Bestreitung der unentbehrlichen 
Bedürfnisse nicht zureichend, so ist zeitig Einleitung zu treffen, daß Umlagen 
nach den Bestimmungen der Kirchgemeinde-Ordnung ausgeschrieben und erho- 
 
	        
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