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III. Zur weitern Ausführung der Vorschriften im F. S. des Gesetzes über
die Neugestaltung der Staatobehörden vom 5. März 1850 und hingeseben auf
den Vorbehalt im Artikel 18, Satz 5 der Ausführungsverordnung vom 22. Mai
1850 ist mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, rücksichtlich
der Großberzoglichen Chaussee-Kommissionen Folgendes verordnet worden:
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Die bisberigen Chaussee-Kommissionen zu Weimar und zu Wetzdorf lletz-
tere für den Neustädtischen Kreis) sind vom 1. Jannar 1851 an aufgeboben.
Mit diesem Tage geben die Geschäfte der Chaussee-Kommission zu Wei-
mar auf die Direktoren des I. und II. Verwaltungsbezirks nach den-
jenigen Abgrenzungen über, welche das Großherzogliche Staats-Ministe-
rium, regelmäßig in Gemäßbeit der geographischen Grenzen beider Ver-
waltungsbezirke, bestimmt.
Die Geschäfte der Chaussee-Kommission für den Neustädtischen Kreis
sind von dem Direktor des V. Verwaltungsbezirko zu Neustadt an der
Orla in ihrem ganzen Umfange zu übernehmen.
Die Inspektions-Bezirke der Chausseebau-Beamteten werden von dem
Staats-Ministerium bestimmt.
Die zeitberigen Chaussee-Kassirer zu Weimar, Ilmenan und Triptis blei-
ben vorläufig bis zur definitiven Regulirung der Sache in ihren Funk-
tionen. Von dem Kassirer zu Weimar sind jedoch vom l. Jannar 185]
ab besondere Rechnungen für den ersten bezüglich den zweiten Verwal-
tungsbezirk zu führen.
Sofort mit der Ueberweisung der Geschäfte an die Bezirks-Direktoren
geht auf diese die nächste Disziplinar-Gewalt gegen die in ihren Ver-
waltungsbezirken fungirenden Chausseebau-Beamteten, Erheber und Chaus-=
see-Wärter über. Bei der Geschäftsbesorgung sind diejenigen Instruktio=
nen zu handhaben, welche bisher für die Chaussee-Kommissionen und de-
ren Untergebene bestanden.
Nachdem nun diese Anordnungen zur Ausführung gebracht und die damit
zusammenhängenden Instruktionen ertheilt worden sind, wird dieses hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß für den Eisenachischen
Kreis die Großherzogliche Chaussee-Kommission zu Eisenach zwar bis auf Weiteres
noch fortbesteht, daß aber die nöthigen Einleitungen zu deren demnächstiger Auf-
bebung bereits getroffen sind. Weimar am 26. Januar 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich —
Staats- Winisteriuns, #btheilung B
von Watzdorf.