aus II. Pos. 5 lit. f.
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K.
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Gelbe, grüne, rothe Farbenerde, Braunroth, rohe
Kreide, Oker, Rothstein, Umbra, roher Flußspath
in Stücken;
3 Flechten;
Weinstein;
Gebrannter Kalk und Gips;
Bruchsteine und behauene Steine aller Art, Mühl-
steine (mit Ausschluß der mit eisernen Reifen ver-
sehenen), grobe Schleif= und Wetz-Steine, Tufsteine,
Traß, Ziegel= und Back-Steine aller Art, beim
Transport zu Wasser, auch beim Land-Transporte,
wenn die Steine nach einer Ablage zum Verschif-
fen bestimmt sind.
Zweite Abtheilung des Tarifs.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr ei-
ner Abgabe unterworfen sind, treten folgende Aenderungen ein:
A. In den Zollsätzen.
I. Vom Ausgangszolle bleiben frei:
Knochen, seewärts von der russischen bis zur mecklenburgischen Grenze
ausgehend (Pos. 1 Abfälle 2c.).
II. Von folgenden, bisher in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Ar-
tikeln sind die beigefügten Ein= oder Ausgangszoll-Sätze zu erbeben, und
zwar von
1) Grünspan, raffinirtem (destillirtem, krystallisirtem) oder gemahlenem, beim
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Eingange 1 Rthlr. oder 1 fl. 45 kr. vom Zentner (Pos. 5 Drogue-
rie= 2c. Waaren);
Alkanna, Alkermes, Avignonbeeren, Berberisholz, Berberiswurzeln; Ca-
techn (japanische Erde); Citronensaft in Fässern; Cochenille, Derbyspath,
Elephanten= und anderen Thier-Zähnen, Färbergünster; Färbe= und
Gerbe-Wurzeln, nicht besonders genannten; Flohsaamen; Fraueneis (Gips-
spath); Gummi arabicum; Gummi senegal; Gutta percha, roher unge-
reinigter; Hornplatten, Indigo, Kino; Knochenplatten, rohen blos ge-
schnittenen; Kokosnüssen, Lac dpe; Meerschaum, rohem;: Muschelschalen;
Orlean, Perlmutterschalen; Rohr, spanischem, ostindischem, marseiller;
Pfefferrohr, Stuhlrohr; Salep; Schildkrötenschalen, rohen; Tragant;
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