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10) Bei Pos. 43. a Grobe Zinnwaaren ist das Wort „Löffel“ in Weg-
fall zu bringen.
Dritte Abtheilung des Tarifs.
1) Die allgemeine Durchgangsabgabe (Pos. 2 und 3) wird herabgesetzt auf
10 Sgr. oder 35 kr. vom Zentner.
2) Von Heringen sind als Durchgangsabgabe nicht mehr als 3 Sgr. 9 Pf.
oder 13 kr. für die Tonne zu erheben.
3) Die Bestimmungen des I. Abschnitts unter 10 und 11 gelten auch bei
dem Eingange des Getreides auf der Warthe und bei dem Ausgange
über den Hafen von Stettin.
4) Die im I. und II. Abschnitte für die Straße über Neu-Berun getrof-
fenen Bestimmungen werden auf die durch die Eisenbahn über Myslowitz
gebildete Straße ausgedehnt.
5) Die in Abschnitt II aufgeführten Durchgangsabgaben-Sätze werden er-
mäßigt, wie folgt:
unter A auf 5 Sgr. oder 17½ kr. vom Zentner;
unter B 1, 2 und 4 auf 2⅛/ Sgr. oder 83/ kr. vom Zentner;
unter B 3 auf 1 1/1 Sgr. oder 43⅜8 kr. vom Zentner.
Funfte Abtheilung des Tarifs.
Die allgemeinen Bestimmungen werden vervollständigt:
n) durch den Zusatz:
„Der Ein-, Aus= und Durchgangs-Zoll wird nach denjenigen Ta-
rif-Sätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gül-
tig sind, an welchem:
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten
Jollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleit-
schein II,
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangsgollpflichtigen Wag-
ren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Ab-
fertigungsstelle,
3) die zum Durchgange bestimmten Waaren:
au)) im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenz-
eingangsamte zur Durchfuhr,