Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Ministerial-Vekanntmachungen. 
Da Zweifel darüber entstanden sind, welche Behörden zur Auftreibung 
unbefugter Verfertiger oder Verkäufer von solchen Waaren, auf welche sich das 
Verbietungsrecht der Meister einer Zunft erstreckt, bezüglich zur Beschlagnahme 
und Konfiskation des Handwerkszeuges oder der Waaren solcher Pfuscher und 
Störer (S. 134 des Gesetzes über die Innungen und Zünfte vom 15. Mai 
1821) anzugehen und zuständig sind, so wird hierdurch zur Nachachtung der 
betreffenden Zünfte und Innungen sowie der betreffenden Behörden bekannt 
gemacht: 
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Die durch Pfuscher und Störer beeinträchtigten Innungen und Zünfte 
haben sich mit dem Antrage auf Aufhebung derselben, sowie auf Be- 
schlagnahme des Handwerkszeuges und der Waaren solcher Personen in 
der Regel an den zuständigen Einzelrichter zu wenden, welcher dann 
das weiter Erforderliche wahrzunehmen hat. In allen Fällen aber, wo 
Gefahr im Verzuge ist, oder bei Verfolgung eines Verdächtigen auf fri- 
scher That (Art. 39, 144, 145 der Strafprozeßordnung) kann der 
desfallsige Antrag auch bei dem Gemeindevorstande desjenigen Orts, wo 
der unbefugte Arbeiter sein Geschäft treibt oder der unbefugte Verkäufer 
betreten wird, angebracht werden, welcher dann die keinen Aufschub ge- 
stattenden weiteren Handlungen, insbesondere die Aufhebung solcher Per- 
sonen und nach Befinden deren vorläufige Verwahrung (Art. 111, 108 
der Strafprozeßordnung) zum Behufe der Vorführung vor den zuständi- 
gen Richter, sowie die einstweilige Beschlagnahme des Arbeitszeuges oder 
der Waaren vorzunehmen, die betreffenden Verhandlungen aber sofort 
dem zuständigen Einzelrichter mitzutheilen hat (Art. 39 der Strafprozeß= 
ordnung). 
Die nach §. 134 des Zuuftgesetzes vom 15. Mai 1821 verwirkte 
Strafe der Konfiskation kann nur durch Erkenntniß des zuständigen Rich- 
ters ausgesprochen werden. 
Weimar am 7. Juli 1851. 
Erstes und zweites Departement des Grosherzoglich 
Sächsischen Staats-Ministeriums. 
von Watzdorf.
	        
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