Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Beholzigung der Leseholzsammler ausreicht. Bei der Erlaubnißertheilung zum 
Leseholzsammeln in je einem Forste sollen zunächst diejenigen Gemeinden berück- 
sichtigt werden, welche mit ihren Fluren an den Forst anstoßen. Weiter sind 
hinsichtlich der Ausdehnung jener Erlaubnißertheilung, mit Rücksicht auf das 
Bedürfniß und auf etwa vorhandene Gemeindewaltungen, die Größe und Be- 
schaffenheit der Forste und das Herkommen maßgebend. 
B. Nähere Vorschriften wegen geordneter Ausübung des Lesebolzsammelns. 
8. 6. 
Ueber die zum Leseholzsammeln nach H. 2 qualifieirten Personen sind jähr—- 
lich genaue Verzeichnisse von den betreffenden Gemeindevorständen mit Zuzie- 
hung der etwa bestehenden Ortsarmen-Kommisionen aufzustellen und spätestens 
mit dem 1. Juli jedes Jahres den betreffenden Forst-Inspektionen zuzusenden. 
Die Bedürftigsten unter den Armen sollen in diesen Verzeichnissen stets an die 
Spitze gestellt werden. 
# 7. 
Die Forst-Inspektionen lassen diese Verzeichnisse von den Forstrevier- 
Verwaltungen, wo nöthig mit Zuziehung der Schutzbeamten, einer genauen 
Prüfung unterwerfen. Die Prüfung soll sich erstecken: 
a) auf die Zahl und den Umfang der Verzeichnisse C. 5); 
b) auf den Inhalt der Verzeichnisse (K. 2). 
Die Forstrevier-Verwaltungen sind ebenso befugt als verpflichtet, auf Grund 
dieser Prüfung die Verzeichnisse da nöthig zu ändern; sie haben hierüber den 
Forst-Inspektionen Anzeige zu machen, die letzteren haben die Gemeindevor- 
stände von etwaigen Abänderungen in Kenntuiß zu setzen und diesen bleibt es 
überlassen, die Sache, falls sie oder die unmittelbar Betheiligten sich dabei 
nicht beruhigen zu können glauben, zur Vermittelung an die betreffende Bezirks- 
Direktion zu bringen; die endliche Entscheidung bleibt im Zweifel dem Finanz- 
Departement Unseres Staats-Ministeriums vorbehalten. 
8. 8. 
Auf dem Grunde der festgestellten Verzeichnisse werden den Zugelassenen 
von den Forstrevier-Verwaltungen gedruckte Holzlesezeichen unentgeldlich 
ausgestellt, und zwar soll in der Regel ein einzelner selbstständiger Haushalt 
nur ein Zeichen erhalten, welches auf den Namen des Familienoberhaup-= 
tes lautet und daneben dessen Wohnort, das Jahr, die zum Holzlesen be- 
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