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stimmten Wochentage, den Forst und nöthigenfalls auch die Forstabtheilung, auf
welche sich das Leseholzsammeln erstreckt, nachweist.
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Die ausgestellten Leseholzzeichen werden mit dem 1. Oktober jedes Jah-
res den betreffenden Ortsvorständen gegen Rückgabe der für das vorhergegan-
gene Jahr gültig gewesenen eingehändigt, um sie an die einzelnen Zugelassenen
zu vertheilen.
s. 10.
Das Leseholzzeichen berechtigt nur denjenigen, auf welchen es ausgestellt
ist, oder ein mit ihm in einem Haushalte befindliches Familienmitglied und zwar
immer nur diejenige Person, welche das Leseholzzeichen bei sich führt, zur Aus-
übung der ertheilten Befugniß. Der Leseholzsammler hat daher dieses Zeichen
stets bei sich zu führen und auf Verlangen dem Forstaufsichts -Personal vor-
zuzeigen.
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Es ist streng untersagt, die ertheilten Holzlesezeichen zu verleihen, zu ver-
tanschen, zu verkaufen oder zu verfälschen.
8. 12.
Ebensowenig darf auf dem Grunde eines Zeichens Leseholz für Andere ge-
sammelt werden.
8. 13.
Die zum Leseholzsammeln vorgeschriebene Zeit ist pünktlich einzuhalten.
In der Regel sollen dazu zwei Wochentage (Holztage) näher bestimmt werden;
das Leseholzsammeln ist jedoch gänzlich einzustellen in den Waldschonungszeiten
vom 15. Mai bis 15. Juni und vom 15. September bis zum 15. Oktober.
Eine Beschränkung in der Zahl der Leseholztage tritt da ein, wo die ge-
ringe Flächengröße der Staatswaldungen — wie z. B. bei den kleinen Hol-
zungen inmitten großer Feldgegenden — mit der Zahl der zum Leseholzsam-
meln Zugelassenen außer Verhältniß stebt. In diesem Falle bleibt es dem
Ermessen der Forstbehörde überlassen, die Zahl der wöchentlichen Holztage nur
auf einen oder einen halben zu beschränken oder, wenn auch zwei Holztage ein-
geräumt bleiben, doch die einzelnen Holzlesezeichen nur auf bestimmte Tage
auszustellen, oder auch auf mehre Holzleser nur ein Zeichen gemeinschaftlich
zum abwechselnden Gebrauche auszugeben.