Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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s. 14. 
Fällt ein Holztag mit einem Festtage zusammen, so wird der unmittelbar 
vorhergehende Werktag statt dessen eingeräumt. 
*** 
Das Leseholzsammeln darf nur am Tage: vom Sonnenaufgange bis zum 
Sonnenuntergange Statt finden. 
s. 186. 
Nur die zum Leseholzsammeln eingeräumten, auf den Holzlesezeichen näher 
bezeichneten Forst-Distrikte sind dieser Nutzung unterworfen und jede Ueberschrei- 
tung derselben ist untersagt. Insbesondere sind alle diejenigen Orte im Walde, 
welche mit Zäunen oder sonstigen Vermachungen umgeben sind, von den Holz- 
lesern zu vermeiden. — Ebenso darf das Leseholzsammeln in den Holzschlä- 
gen nicht eher Statt finden, bis das forstmäßig aufbereitete Holz aus denselben 
abgegeben und entfernt ist. 
8. 117. 
Bei dem Leseholzsammeln ist keinerlei Art von hauenden oder schneidenden 
Werkzeugen, als Barten, Beile, Aerte, Reishippen, Sägen, Radehacken u. s. w. 
gestattet. Nur die. Anwendung des gebräuchlichen hölzernen oder eisernen stum- 
pfen Hakens, sowie zum Moderstocksammeln des hölzernen Schlägels und Rei- 
tels ist gestattet. Oertliche Ausnahmen hiervon können, wo solche für manche 
Verhältnisse nöthig und ohne Nachtheil zulässig erscheinen, nur mit besonderer 
Genehmigung Unseres Staats-Ministeriums eintreten. 
# . 18. 
Das gesammelte Leseholz darf nicht mit Spannfuhrwerk und nicht auf 
verbotenen Wegen heimgeschafft werden. 
Schubkarren und Handschlitten dürfen zum Fortschaffen des Leseholzes nicht 
mit in die Holzbestände eingefahren werden; sie sind bis zum Abfahren am Rande 
des Holzes, oder in demselben auf gangbaren Wegen oder in den Stallungen 
und Alleen stehen zu lassen. 
8. 10. 
Kein Holzleser darf bei Ausübung dieser Nutzung eine dem Walde nach- 
theilige Handlung sich erlauben oder sonst gegen die bestehenden Vorschriften zum 
Schutze der Holzungen sich vergehen; insbesondere wird gegen alle muthwillige
	        
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