Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

354 
oder absichtliche Beschädigung der Holzpflanzen, wie auch gegen den verbotenen 
Umgang mit Feuer hiermit ernstlich gewarnt. Dagegen erwartet man von den 
Holzlesern, daß sie durch ein ruhiges, ordentliches Verhalten und ein gesittetes 
Benehmen, den Forstbeamten gegenüber, der ihnen eingeräumten Begünstigung 
sich auch würdig beweisen. 
II. Die Streunutzung betreffend. 
A. Umfang und Ausdehnung der Streunutzung. 
8. 20. 
Die Streuabgabe in den Großherzoglichen Staatswaldungen darf sich nur 
auf die, ohne Nachtheil für den Wald abkömmliche Streu erstrecken und unter 
allen Umständen niemals so ausgedehnt werden, daß dadurch die Erhaltung und 
gesicherte nachhaltige Fortpflanzung des Waldbestandes gefährdet würde. 
8. 21. 
Ob und in welcher Ausdehnung die Streuentnahme nach den obwaltenden 
Forstverhältnissen zulässig erscheint, bleibt dem besondern pflichtmäßigen Ermessen 
der betreffenden Forstbehörden überlassen. Regelmäßig und zunächst soll nur die 
Abgabe der Rauhstreu von Heide, Beerkraut und anderen Forstunkräutern in- 
gleichen der Schneidelstren Statt finden. Die Abgabe von Laub-, Nadel= und 
Moos-Streu soll thunlichst vermieden werden und ist nur in besonders begrün- 
deten Ausnahmefällen zulässig. 
8. 22. 
Alle vorkommende Waldstreu bleibt im Allgemeinen der forstmäßigen Nut- 
zung und Verwerthung vorbehalten, soweit nicht zu Recht bestebende Recesse 
oder andere gültige Erwerbstitel eine Ausnahme begründen. 
s. 23. 
Soweit nach §#. 20, 21 abkömmliche Waldstreu vorhanden und sonst 
entbehrlich ist, soll diese in den Waldgegenden vorzugsweise zur Unterstützung 
des Landwirthschafts-Betriebes, insofern dieser einer solchen Unterstützung ent- 
schieden bedarf, verwendet werden. 
Dabei ist zuvörderst das wirkliche Strenbedürfniß der ärmsten Klasse zu 
befriedigen und zwar soll den mit Leseholzzeichen versehenen Armen . 5) die 
Waldstreu, wofern sie deren überhaupt erhalten können und soweit die eben ab- 
kömmliche Streu zureicht, oder nicht Gegenstand der Forstausnutzung ist, für 
ihr wirthschaftliches Bedürfniß unentgeldlich abgegeben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.