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2) daß die Gewinnung der Moos= und Nadel-Streu, sowie des Laubes,
wo dieselbe ausnahmsweise gestattet werden sollte, sich nur auf die
obere noch unverwes'te Schicht erstrecken, niemals aber die darunter be-
findliche, bereits in Zersetzung begriffene vegetabilische Bodendecke mit
entfernt werden darf;
3) daß die eingewiesene Stren gleichmäßig, ohne Auswahl der ergiebigeren
Stellen, abgeräumt werde;
4) daß überall auf Schonung der jungen Holzanwüchse oder des oberen
Wurzelgeflechtes der Holzbestände Bedacht zu nehmen und daher keine
eisernen Rechen statthaft sind;
5) daß zur Einbringung der unentgeldlich abgegebenen Streu kein Spann-
fuhrwerk gestattet ist.
III. Die Nutzung des Waldgrases betreffend.
8. 27.
Das in den Staatswaldungen vorkommende Gras bleibt zunächst zu un-
beschränkter Gewinnung, Verwerthung oder sonstigen Verwendung für Unsern
Staats-Fiskus vorbehalten.
8. 28.
Soweit über die Grasnutzung in den Staatswaldungen nicht hiernach
(S. 27) anderweit verfügt wird, soll das abkömmliche und ohne Nachtheil für
den Holzbestand nutzbare Waldgras, dafern kein Bedenken dagegen besteht, den
Futterbedürftigen, Vieh haltenden Armen, in der Regel gegen mäßige Be-
zahlung zum eigenen Bedarf abgegeben werden.
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Auch die Abgabe von Waldgras zur Unterstützung (C. 28) ist lediglich
nur auf die eigene Nothdurft beschränkt und jede Verwendung desselben zu an-
derweitem Erwerbe und zum Hamdel bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen
GE.S. 22, 24 des Gesetzes vom 1. Mai 1850) untersagt.
s. 30.
Ob und unter welchen Verhältnissen Waldgras aus den Staatsforsten über-
haupt abgegeben werden kann, bleibt dem Ermessen der betreffenden Lokal-
Forstbehörde vorbehalten, wie nicht weniger die Feststellung der zu einer un-
schädlichen Gewinnung desselben unerläßlichen Vorschriften.