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#. 35.
Außerdem ist jedoch das Sammeln der übrigen Waldfrüchte freigegeben
und die nach K. 34 nicht für den Staatsbedarf erforderlichen Nadelholzzapfen
dürfen unter folgenden Bedingungen unentgeldlich gesammelt werden:
1) daß die Zapfensammler sich zuvor bei der betreffenden Forstrevier-Verwal-
tung melden und von dieser schriftliche Erlaubniß erhalten;
2) daß sie mit dem Zapfeneinsammeln nicht vor dem 15. November be-
ginnen und
3) daß sie dabei jede Beschädigung der Saamenbäume vermeiden.
Auc hierbei sollen zunächst die Armen berücksichtiget werden.
V. Allgemeine Bestimmungen.
s. 36.
Jede nach Maßgabe dieser Verordnung ertheilte Erlaubniß ist eben so
widerruflich, wie die Einschränkung oder Erweiterung der Verordnung selbst,
nach Befinden sowohl im Allgemeinen, als für einzelne Landestheile mit Rück-
sicht auf örtliche Verhältnisse, jederzeit vorbehalten bleibt; und die Uebertretung
der Vorschriften, welche entweder allgemein durch gegenwärtige Verordnung oder
besonders bei Ertheilung einer einzelnen Erlaubniß gegeben sind, zieht die im
§. 22 des Gesetzes vom 1. Mai 1850 bestimmte Gefängnißstrafe nach sich,
insofern nicht nach dem Strafgesetzbuche vom 26. März 1850 eine schwerere
Strafe einzutreten hat.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. September 1851.
1 Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Verordnung
über das Leseholzsammeln, die Streu= und
Gras-Abgabe und das Sammeln von
Waldfrüchten in den Großherzogl. Forsten.