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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem sich über die Form des Geschäftsverkehrs der Justiz-Behörden
mit den Gemeindevorständen Zweifel ergeben haben, so wird hierdurch im Ein-
verständnisse mit dem Departement I, B des Großherzoglichen Staats-Mini-
steriums angeordnet, daß die Großherzoglichen Kreisgerichte sowohl als deren
Untersuchungsrichter und ebenso auch die Großherzoglichen Einzelgerichte in allen
Fällen, in denen die Gemeindevorstände als unterste Glieder der Staatsbehör-
den in Verwaltung der Rechtspflege in Betracht kommen G.S. 2—4 des Ge-
setzes vom 5. März 1850, §. 8 des Gesetzes vom 8. März 1850, Art. 105
der Strafproceßordnung te.), die gedachten Justiz-Stellen sich in dem Verkehre
mit ihnen der Form der Anweisung, in allen anderen Fällen aber der Form
des Ersuchens zu bedienen haben.
Dasselbe gilt von der Form des Geschäftsverkehrs zwischen der Großher=
zoglichen Staatsanwaltschaft und den Gemeindevorständen dergestalt, daß erstere
überall da, wo sie kraft ihrer amtlichen Zuständigkeit die Gemeindevorstände in
Thätigkeit setzt (Art. 39, 81 der Strafproceßordnung, Ministerial-Bekannt-
machung vom 1. August 1850 unter Nr. IV) die Form der Anweisung zu
wählen hat.
Weimar am 2. August 1851.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächßschen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.
II. Unter Hinweisung auf §. 7 des Gesetzes vom 11. Juni d. J., die
Zulassung der Ziegeleigebäude zur Theilnahme an der Landes-Brandversicherungs-
anstalt betreffend, werden die mit der Führung der Orts-Brandversicherungs-
Kataster im Großherzogthume beauftragten Behörden hierdurch angewiesen, in
allen denjenigen Fällen, wo der Wiederaustritt von Ziegeleigebäuden aus der
Landes-Brandversicherungsanstalt, oder die Herabsetzung der Werths-Quoten,
mit welchen dergleichen Gebäude in dieser Anstalt versichert sind, beantragt wird,
ein Zeugniß der betreffenden Hypotheken-Behörde darüber zu erfordern, daß
entweder die dabei in Frage stehenden Gebäude mit Hypotheken nicht belastet,
oder daß der beabsichtigte Wiederaustritt oder die Verminderung der Versiche-
rungs-Quote mit Zustimmung der betheiligten Pfandgläubiger geschehe, indem