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Mächten abgeschlossenen Verträge vom 5. November 1850, 24. Januar und
27. Februar 1851 gewährten Zollermäßigungen vom 1. Juni 1851 an auch
auf die Staaten des Zollvereines auszudehnen.
Artikel II.
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten Sich vor, gemeinschaftlich
Maaßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Herstellung einer Eisenbahn-
Linie zur Verbindung der Schienenwege des deutschen Zollvereines mit der von
Genug nach der Grenze der Schweiz im Bau begriffenen Bahn zu fördern.
Artikel IV.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll gleiche Kraft und Gültigkeit mit dem
Vertrage vom 23. Juni 1845 haben, dessen Anhang sie fortan bildet und
beide sollen bis zum 1. Januar 1858 in Wirksamkeit bleiben. Von diesem
Zeitpunkte an wird ihre Wirksamkeit erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkte
aufhören, wo einer der hohen vertragenden Theile dem anderen seine Absicht,
dieselben nicht länger aufrecht halten zu wollen, erklärt haben wird.
Artikel V.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratifikationen sollen
sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte
Minister Seiner Majestät, des Königs von Preußen, und der Königlich Sar-
dinische Minister für Marine, Ackerbau und Handel, auch betraut mit dem Mi-
nisterium der Finanzen, auf Grund der ihnen zu diesem Behufe ertheilten, in
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die gegenwärtige Ueberein-
kunft unterzeichnet und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrückt.
Geschehen zu Turin in doppeltem Original den 20. Mai 1851.
(gez.) H. Redern. (gez.) C. de Cavour.
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