Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Mächten abgeschlossenen Verträge vom 5. November 1850, 24. Januar und 
27. Februar 1851 gewährten Zollermäßigungen vom 1. Juni 1851 an auch 
auf die Staaten des Zollvereines auszudehnen. 
Artikel II. 
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten Sich vor, gemeinschaftlich 
Maaßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die Herstellung einer Eisenbahn- 
Linie zur Verbindung der Schienenwege des deutschen Zollvereines mit der von 
Genug nach der Grenze der Schweiz im Bau begriffenen Bahn zu fördern. 
Artikel IV. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll gleiche Kraft und Gültigkeit mit dem 
Vertrage vom 23. Juni 1845 haben, dessen Anhang sie fortan bildet und 
beide sollen bis zum 1. Januar 1858 in Wirksamkeit bleiben. Von diesem 
Zeitpunkte an wird ihre Wirksamkeit erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkte 
aufhören, wo einer der hohen vertragenden Theile dem anderen seine Absicht, 
dieselben nicht länger aufrecht halten zu wollen, erklärt haben wird. 
Artikel V. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratifikationen sollen 
sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte 
Minister Seiner Majestät, des Königs von Preußen, und der Königlich Sar- 
dinische Minister für Marine, Ackerbau und Handel, auch betraut mit dem Mi- 
nisterium der Finanzen, auf Grund der ihnen zu diesem Behufe ertheilten, in 
guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die gegenwärtige Ueberein- 
kunft unterzeichnet und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. 
Geschehen zu Turin in doppeltem Original den 20. Mai 1851. 
(gez.) H. Redern. (gez.) C. de Cavour. 
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