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welche die Empfänger der letzteren einzeln zu verschiedenen Zeiten darauf
zu entnehmen wünschen, gegen das auf der Rückseite der Anmeldung
kürzlich abzugebende Empfangsbekenntniß im Laufe des betreffenden
Vierteljahres ausgewirkt werden können, unbeschadet
3) des Rechtes desjenigen, der von dem Zugeständnisse unter Ziffer 1 und
2 nicht Gebrauch gemacht, auf jede einzelne Viehsalzanmeldung Eine
Bezugsanweisung auf die ganze angemeldete Viehsalzmenge zu empfangen.
Weimar am 19. September 1851.
Orittes Departement des Großherzoglich Gächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
III. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst beschlos-
sen, den von der großen Mehrzahl der Rittergutsbesitzer des Neustädt'schen Krei-
ses unter Verschmelzung der Neustädt'schen Donativ-Ueberschußkasse, der Kreis-
kasse und der Zentral-Obligations-Kasse neu gebildeten Neustädt'schen Kreis-
kasse-Verein unter Vorbehalt der Rechte Dritter und insbesondere der Rechte der
ganz oder theilweise bereits aus dem Kassenverbande ausgeschiedenen Nittergü-
ter, sowie der sogenannten Beitragsgüter an der neu konstituirten Vereinskasse
als Korporation und milde Stiftung höchstlandesherrlich zu bestätigen.
Indem dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, ist hier
unter zugleich ein Auszug aus den von Sr. Königlichen Hoheit, dem Groß-
herzoge, unter dem 30. Juli d. J. genehmigten und gnädigst bestätigten Sta-
tuten des Neustäd''schen Kreiskasse-Vereins, die Legitimation des Vorstandes des-
selben betreffend, zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung mit dem Bemer-
ken abgedruckt worden, daß böchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, zufolge und unter Beziehung auf die Bekanntmachungen der vor-
maligen Großherzoglichen Landesregierung zu Weimar vom 15. Dezember 1843,
19. September 1845 und 8. März 1848 (Reg. Blatt v. J. 1843 S. 176,
v. J. 1845 S. 72 und v. J. 1848 S. 40) die von dem Neustädt'schen
Kreiskasse-Vereine ausgefertigten Urkunden, wenn dieselben von dem gesamm-
ten, gehörig zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Vorstande desselben unterzeich-
net und mit dem Siegel des Vereins bedruckt sind, als öffentliche Urkunden
betrachtet werden sollen.
Zu dem Ende sind bei der statutenmäßig von Zeit zu Zeit erfolgenden
Erneuerung des Vorstandes, welcher zur Zeit aus