Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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„sind verpflichtet, sofort die erforderlichen Einleitungen zu treffen, um 
„diese Bestimmungen außer Wirksamkeit zu setzen, insofern sie mit den 
„Bundesgesetzen oder den ausgesprochenen Bundeszwecken in Wider= 
„spruch stehen.“ 
Wir machen diesen Beschluß, den Uns obliegenden Bundespflichten ent- 
sprechend, auch in Unserem Großherzogthume andurch bekannt, setzen demnach 
das Reichsgesetz vom 27. Dezember 1848 „die Grundrechte des deutschen Vol- 
kes betreffend“ hierdurch insoweit im Großherzogthume außer Wirksamkeit, befeh- 
len Unseren Behörden und Unterthanen, sich gebührend hiernach zu achten und 
haben zu dessen Urkund gegenwärtiges Patent höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Oktober 1851. 
½ Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Patent 
über die Aufhebung des Reichsgesetzes, 
die Grundrechte des deutschen Volkes 
betreffend.
	        
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