negierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 39. Weimar. 18. Dezember 1851.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Reustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen zur Ausführung des am 1. Januar 1852 in Kraft tretenden Ge-
setzes uber die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März dieses Jahres in
Gemäßheit des Vorbehaltes in den §F.§. 1, 100 des gedachten Gesetzes, wie
folgt:
I. Die Steuerrollen ersten Theiles betreffend.
8. 1.
Zu desto sicherer Erreichung des Zweckes der in den §&. S. 15 — 19 des
Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die staatsbürgerliche Pflicht zur gehö-
rigen Fatirung eines jeden zum ersten Theile der Orts-Quote gehörigen Ein-
kommens wird
1) das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums diese gesetzliche
Obliegenheit vor dem Beginne einer jeden neuen Finanz-Periode —
das Erstemal vor dem Anfange des Jahres 1852 — mittelst einer von
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