Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

negierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 39. Weimar. 18. Dezember 1851. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Reustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des am 1. Januar 1852 in Kraft tretenden Ge- 
setzes uber die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März dieses Jahres in 
Gemäßheit des Vorbehaltes in den §F.§. 1, 100 des gedachten Gesetzes, wie 
folgt: 
  
I. Die Steuerrollen ersten Theiles betreffend. 
8. 1. 
Zu desto sicherer Erreichung des Zweckes der in den §&. S. 15 — 19 des 
Gesetzes enthaltenen Bestimmungen über die staatsbürgerliche Pflicht zur gehö- 
rigen Fatirung eines jeden zum ersten Theile der Orts-Quote gehörigen Ein- 
kommens wird 
1) das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums diese gesetzliche 
Obliegenheit vor dem Beginne einer jeden neuen Finanz-Periode — 
das Erstemal vor dem Anfange des Jahres 1852 — mittelst einer von 
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