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ihm zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung in Erinnerung bringen;
auch haben
2) die Gemeindevorstände nicht nur
a) sofort nach dem jedesmaligen Erscheinen dieser Bekanntmachung des
Finanz-Departements einen besondern Abdruck der letztern, welcher zu
diesem Ende jedem Gemeindevorstande zugehen wird, durch öffent-
lichen Anschlag oder auf sonst geeignete Weise noch besonders zur
Kenntniß des betheiligten gesammten Publikums ihres Gemeindebe-
zirkes zu bringen, sondern auch
b) bei dem Ablaufe eines jeden Semesters der jedesmaligen Finanz-Pe-
riode den Inhalt der F. . 17, 18, 19 des Gesetzes vermittelst
einer Bekanntmachung in einem am Orte erscheinenden öffentlichen
Nachrichtsblatte, an Orten aber, wo ein solches Blatt nicht erscheint,
— namentlich in allen Landgemeinde-Bezirken — mittelst öffentlichen
Anschlags und daneben durch Vorlesung in einer dazu zu berufenden
Gemeindeversammlung, zugleich mit Hinweisung auf die drohenden
Strafen und Rechtsnachtheile, erinnerlich zu machen.
Der Eintritt dieser Strafen und Rechtsnachtheile ist jedoch von der Aus-
führung vorstehender Vorschriften und von deren Beweise nicht abhängig.
—
Die Fatirung des zum I. Theile der Orts-Quote beitragspflichtigen Ein-
kommens ist in der Regel von den Bezugsberechtigten selbst zu bewirken. Außer-
dem haben für die richtige und rechtzeitige Fatirung einzustehen
1) in Rücksicht auf das zum I. Theile der Orts-Quote gehörige Einkommen
von Vermögen, welches einem Nießbrauche unterworfen ist — der
Nießbrauchberechtigte;
2) bei dergleichen Einkommen aus Vermögen, welches unter vormund-
schaftlicher Verwaltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt,
— möge es nun einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem
Verschwender, einem Abwesenden, oder einem aus sonst einem Grunde
unter Pflegschaft Stehenden gehören — der Vormund oder Kuratorz;
3) bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs-Masse
ist — der Massepfle ger;