Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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4) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Kommunen oder 
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Solietä- 
ten u. s. w. — die geordneten zeitigen Vorstände und zwar unter 
solidarischer Haftpflicht. 
Ueber die zweckmäßige Form der verschiedenen Fassionen geben die dieser 
Verordnung unter A, B und C beigefügten Muster Anleitung. 
8. 3. 
Die auf die Aufstellung der Steuerrollen für den I. Theil der Orts- 
Quote (K. 57 des Gesetzes) sich beziehenden Arbeiten der Rechnungsämter be- 
ginnen damit, daß das Rechnungsamt die im Laufe der dazu G. 15 des 
Gesetzes) bestimmten Frist — das Erstemal bis zum 15. Januar 1852 — 
eingehenden Fassionen — sofern sie nicht etwa (vergl. S. 15, §. 22 und §. 28 
des Gesetzes) an ein anderes Rechnungsamt gehören und daher alsbald da- 
hin abzugeben sind — entgegennimmt, dieselben nach Gemeindebezirken ordnet 
und sie zunächst blos in formeller Hinsicht prüft und bei daran wahrgenom- 
menen wesentlichen Verstößen gegen die vorgeschriebenen Formen (vergl. F.S. 21 
bis 36 des Gesetzes) auf unverweilte Abhülfe der Mängel dringt. Fatirungs= 
pflichtige, welche hierbei sich säumig zeigen, wird das Rechnungsamt durch vor- 
her anzudrohende Ordnungsstrafen von Einem Thaler bis zu zehen Thalern 
zu ihrer Schuldigkeit anstrengen. 
  
# . 
Nächstdem haben die Rechnungsämter vor allen Dingen mit der Ausarbei- 
tung der Entwürfe zu den erwähnten Steuerrollen sich zu beschäftigen, vor- 
nähmlich also mit der Einzeichnung sämmtlicher in die Rollen aufzunehmender 
Individuen — physischer sowohl als juristischer Personen — und mit der Be- 
rechnung, dem Auswurfe und der Eintragung aller in die Rolle gehöriger, 
theils ausdrücklich fatirter, theils (vergl. §. 16 des Gesetzes) für von Neuem 
fatirt anzunehmender Einkommenbeträge und der entsprechenden Individual- 
Steuerkapitale. Die erforderlichen Netze zu den Koncepten und Reinschriften 
der Steuerrollen, ingleichen zu den Koncepten und Reinschriften der Abgangs- 
und Zugangs-Listen (SC. 57 des Gesetzes) sind von den Rechnungsämtern auch 
künftig nach Bedarf bei der Kanzlei des Finanz-Departements zu beziehen. 
s. B. 
Anlangend die Personen-Einzeichnung, so erfolgt diese — mit Hinzuziehung 
und Beihülfe des Gemeindevorstandes und Orts-Steuereinnehmers — unter 
r*-
	        
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