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4) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Kommunen oder
anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, Solietä-
ten u. s. w. — die geordneten zeitigen Vorstände und zwar unter
solidarischer Haftpflicht.
Ueber die zweckmäßige Form der verschiedenen Fassionen geben die dieser
Verordnung unter A, B und C beigefügten Muster Anleitung.
8. 3.
Die auf die Aufstellung der Steuerrollen für den I. Theil der Orts-
Quote (K. 57 des Gesetzes) sich beziehenden Arbeiten der Rechnungsämter be-
ginnen damit, daß das Rechnungsamt die im Laufe der dazu G. 15 des
Gesetzes) bestimmten Frist — das Erstemal bis zum 15. Januar 1852 —
eingehenden Fassionen — sofern sie nicht etwa (vergl. S. 15, §. 22 und §. 28
des Gesetzes) an ein anderes Rechnungsamt gehören und daher alsbald da-
hin abzugeben sind — entgegennimmt, dieselben nach Gemeindebezirken ordnet
und sie zunächst blos in formeller Hinsicht prüft und bei daran wahrgenom-
menen wesentlichen Verstößen gegen die vorgeschriebenen Formen (vergl. F.S. 21
bis 36 des Gesetzes) auf unverweilte Abhülfe der Mängel dringt. Fatirungs=
pflichtige, welche hierbei sich säumig zeigen, wird das Rechnungsamt durch vor-
her anzudrohende Ordnungsstrafen von Einem Thaler bis zu zehen Thalern
zu ihrer Schuldigkeit anstrengen.
# .
Nächstdem haben die Rechnungsämter vor allen Dingen mit der Ausarbei-
tung der Entwürfe zu den erwähnten Steuerrollen sich zu beschäftigen, vor-
nähmlich also mit der Einzeichnung sämmtlicher in die Rollen aufzunehmender
Individuen — physischer sowohl als juristischer Personen — und mit der Be-
rechnung, dem Auswurfe und der Eintragung aller in die Rolle gehöriger,
theils ausdrücklich fatirter, theils (vergl. §. 16 des Gesetzes) für von Neuem
fatirt anzunehmender Einkommenbeträge und der entsprechenden Individual-
Steuerkapitale. Die erforderlichen Netze zu den Koncepten und Reinschriften
der Steuerrollen, ingleichen zu den Koncepten und Reinschriften der Abgangs-
und Zugangs-Listen (SC. 57 des Gesetzes) sind von den Rechnungsämtern auch
künftig nach Bedarf bei der Kanzlei des Finanz-Departements zu beziehen.
s. B.
Anlangend die Personen-Einzeichnung, so erfolgt diese — mit Hinzuziehung
und Beihülfe des Gemeindevorstandes und Orts-Steuereinnehmers — unter
r*-