Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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sowie die offen übergebenen Fassionen einverleibt werden — sind zugleich der Nach- 
richt halber beglaubigte Verzeichnisse von denjenigen Beträgen der Kapital-Zinsen 
und Leibrenten zu bringen, welche mittelst versiegelt übergebener Fassionen 
angemeldet worden sind. Es werden diese Verzeichnisse auf dem Grunde der 
Aufschriften dieser Fassionen mit Angabe der Namen jedes Fatenten gefertigt. 
Die versiegelt überreichten Fassionen selbst hat das Rechnungsamt demnächst, ge- 
treunt von den Akten, verwahrlich zu hinterlegen. 
Das Weitere über die Einrichtung der Steuerrollen für den I. Theil der S#- 
Orts-Quote ergiebt das unter D beiliegende Formular. 
Namentlich ist dabei zu beachten: 
1) daß, wenn eine und dieselbe (physische oder juristische) Person mit mehre- 
ren Steuer-Kapitalen von verschiedenen Einkommenarten in Frage ist, jedes 
solche Steuer-Kapital in der dazu bestimmten Kolumne zunächst einzeln, sodann 
aber, in der zunächst folgenden Kolumne, der Gesammtbetrag dieser mehreren 
einzelnen Steuer-Kapitale in Einer Summe einzutragen ist. Erscheint hingegen 
bei einer Person bloß Ein Steuer-Kapital, so ist auch dieses zunächst in die dazu 
geordnete Kolumne, zugleich aber — um das zum I. Theile der Orts-Quote 
beitragspflichtige Gesammt-Steuerkapital jedes Gemeindebezirks gehörig summiren 
zu können — auch in die letztere Kolumne einzuzeichnen. 
2) In der für Bemerkungen bestimmten Kolumne sind die Blätter der be- 
züglichen Spezial-Akten anzugeben, woselbst die betreffende Fassion oder der 
sonstige Nachweis über jedes in der Rolle erscheinende Individual-Steuerkapital 
ersichtlich ist. 
3) Am Schlusse einer jeden Rolle wird die Total-Summe sämmtlicher in 
dieselbe eingetragener Individual-Steuerkapitale gezogen und auf diese Weise 
das Orts-Einkommensteuer-Kapital I. Theiles dargestellt, von welchem die 
für diesen Theil der Orts-Quote ausgeschriebene Anzahl von Pfennigen für je- 
den Thaler (vergl. §. 9 des Gesetzes) in dem einzelnen Gemeindebezirke, zu- 
nächst für das erste Semester des ersten Jahres der jedesmal laufenden Fi- 
nanz-Periode, das erstemal für das I. Semester des Jahres 1852, aufzubringen ist. 
Sind auf diese Weise die Koncept-Rollen ordnungsmäßig zu Stande ge- 
bracht, so wird eine Reinschrift von einer jeden angefertigt und unter Beifü-
	        
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