II. Die Steuerrollen zweiten Theiles betreffend.
8. 17.
Die Wahl und Ergänzung der Steuervertheiler (F. 62 des Gesetzes) ist,
so oft eine solche nöthig wird, jedesmal vor dem Eintritte des neuen Jahres
vorzunehmen.
Bei dem Vorschlage und bei der Wahl der Steuervertheiler ist im Allge-
meinen von den Gemeindevorständen, und bezüglich von den Gemeinderäthen
sowohl, als von den Rechnungsämtern (P. 64 des Gesetzes) dasjenige genau
zu berücksichtigen, was das Gesetz in den §.S. 65, 66 über die Befähigung
zu diesem Amte vorschreibt. Bemerkt wird aber noch, daß — was jene Be-
hörden nach den in jedem Gemeindebezirke obwaltenden besonderen Umständen
und Verhältnissen gewissenhaft zu erwägen haben — in der Regel es sich
empfehlen werde, einige, oder doch einen Orts-Steuervertheiler aus der
Zahl derjenigen, mit der nöthigen Sach= und Personen-Kenntniß ausge-
rüsteten Ortsbürger zu erkiesen, welche lediglich ein zum I. Theile der Orts-
Quote beitragspflichtiges Einkommen haben.
Ueber die Verpflichtung der Steuervertheiler (P. 67 des Gesetzes), welche
hinsichtlich eines jeden einzelnen Steuervertheilers bei dem Beginn seiner Funk-
tion ein für allemal Statt findet, sind bei den Rechnungsämtern jederzeit förm-
liche Protokolle aufzunehmen, diese Protokolle auch sorgfältig bei den Akten
aufzubewahren.
s. 10.
Ueber den Sinn, über den Zweck und über die richtige Anwendung der
die Abschätzung des zum II. Theile der Orts-Quote gehörigen Einkommens
betreffenden, sowohl gesetzlichen als reglementären Vorschriften haben die Rech-
nungsämter die Steuervertheiler jedes Orts, bevor diese ihre Arbeiten beginnen,
auch so oft es nöthig erscheint, bei dem Geschäfte selbst, sachgemäß zu belehren
und ihnen behufige Anleitung dazu zu ertheilen.
8. 20.
Im g. 62 des Gesetzes ist den Gemeindevorständen zur Pflicht gemacht,
den Orts-Steuervertheilern bis zum achten Januar jedes Jahres ein ge-
naues Verzeichniß aller in die Steuerrolle für den II. Theil der Orts-Quote
aufzunehmenden Individuen ihres Gemeindebezirks einzuhändigen.