383
Darüber, daß diese Obliegenheit pünktlich erfüllt werde, haben die Rech-
nungsämter zu wachen. Gemeindevorstände, welche in der Erfüllung sich säu-
mig zeigen, verfallen in eine Ordnungsstrafe von einem Thaler bis zu zehen
Thalern und sind durch abzusendende Warteboten zur Abgabe der Verzeichnisse
anzuhalten.
8. 21.
Da vorerst jede Orts-Steuerrolle II. Theiles in zwei Abtheilungen zerfal-
len soll, von denen die eine das Einkommen aus Grundbesitz, die andere das
Einkommen aus anderen Quellen umfaßt (Steuergesetz für die Jahre 1851,
1852 und 1853 vom 21. März 1851), so ist, so lange diese Trennung be-
steht, von dem Gemeindevorstande das Verzeichniß sämmtlicher Haus= und
Grundstücks-Besitzer — Eigenthümer oder Nutznießer — im Orte und dessen
Flur besonders auffustellen.
#5 22.
Jeue Verzeichnisse — zu welchen für die Steuerrollen II. Theiles bestimmte S#
Netze (s. Anlage F und G), die jeder Gemeindevorstand bei dem Rechnungs-
amte in der erforderlichen Bogenzahl zeitig sich erbitten wird, zu verwenden
sind — sind urkundlich auszufertigen, mithin auch gehörig zu heften und mit
dem Gemeindesiegel, sowie mit der Unterschrift des Gemeindevorstandes zu versehen.
Um bei den Einträgen möglichst sicher zu gehen, wird es — zumal für
größere Orte — sich empfehlen, sie auf Listen und schriftliche Notizen zu grün-
den, welche der Gemeindevorstand in dem ganzen Gemeindebezirke von Haus
zu Haus entweder selbst aufnimmt, oder durch ihm beigeordnete Gemeindebe-
amtete aufnehmen läßt, und hinsichtlich der Haus= und Grundstücks-Besitzer
auf Auszüge aus dem Orts-Steuerkataster, welche von dem Gemeindevorstande
aus demselben zu entnehmen sind.
8. 23.
In der zweiten Kolumne dieser Verzeichnisse sind die Vornamen und Zu—
namen, in der dritten Kolumne aber ist
1) in den Verzeichnissen der Grundeinkommen-Steuerpflichtigen die Zahl
der Häuser und Hofraithen und der Ackergehalt der Grundstücke, welche sie
eigenthümlich oder nießbrauchlich besitzen, nach den einzelnen Kategorien an Art-
land, Wiesen, Gärten, Holzungen, Weideland, Lehden 2c. anzugeben.
Diese Angabe ist auch auf solche Grundstücke desselben Besitzers in ande-
ren inländischen Fluren zu erstrecken, welche mit den im Orte befindlichen zu-
sammen bewirthschaftet werden, unter Bemerkung ihrer Flurgehörigkeit.
65