Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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8. 25. 
Sind diese Verzeichnisse G.S. 20, 24), für deren Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit die Gemeindevorstände (vergl. §. 62 des Gesetzes) einzustehen haben, 
an die Steuervertheiler gelangt, so haben diese nunmehr die Einschätzungen 
ohne Verzug vorzunehmen und dieselben in die betreffende Kolumne der gedach- 
ten Verzeichnisse (einschlüssig des im §. 24 gedachten Anhangs) einzutragen, 
auch wenn Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten des Verzeichnisses sich ergeben 
sollten, dieselben im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstande zu ergänzen und 
zu berichtigen. 
8. 26. 
Die auf solche Weise hergestellten Entwürfe der Schätzungslisten sind von 
den Steuervertheilern eigenhändig unterschrieben n) in Gemeindebezirken von 
weniger als 2000 Einwohnern innerhalb acht Tagen, b) in Gemeindebezirken 
von 2000 bis 5000 Einwohnern innerhalb vierzehen Tagen, c) ewlich in 
Städten von über 5000 Einwohnern innerhalb drei Wochen, nach dem Em- 
pfange des Verzeichnisses, — bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von zwei 
Thalern bis zu zehen Thalern, auch nach Erfordern der Umstände eines abzu- 
sendenden Warteboten — bei den Rechnungsämtern einzureichen. 
s8. 22. 
Die leitenden Grundsätze und Regeln, nach welchen die Einschätzung vor- 
zunehmen ist, sind in den §.S. 68— 82 des Gesetzes angedeutet und zusammen- 
gestellt. Neben diesen Grundsätzen und Regeln haben die Steuervertheiler noch 
Folgendes genau zu beobachten. 
#5 28. 
Bei der Einschätzung eines jeden zum II. Theile der Orts-Quote Beitrags- 
pflichtigen soll lediglich der wirkliche Betrag seines zu diesem Theile der Orts- 
Quote gehörigen Einkommens in das Auge gefaßt werden. Niemals darf die 
Höhe des Einkommens (das Individual-Steuer kapital) nach der Größe der 
Orts-Quote bemessen werden. Hiernach haben die Stenervertheiler auf die 
Höhe dieser Quote, auch wenn sie ihnen schon bekannt seyn sollte, bei der Er- 
mittelung des steuerpflichtigen Einkommens der Einzelnen keinerlei Rücksicht 
zu nehmen, sie würden außerdem ihrem Auftrage zuwiderhaudeln und gegen 
ihre Pflicht verstoßen. 
8. 20. 
Gleichwie, was das Einkommen (den Ertrag, die Rente) von Grund und 
Boden anlangt, die Einschätzungssumme bei vermietheten und verpachteten Lie- 
genschaften durch die Mieth= und Pachtgelder-Summe — mit Einrechnung etwai-
	        
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