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8. 25.
Sind diese Verzeichnisse G.S. 20, 24), für deren Richtigkeit und Voll-
ständigkeit die Gemeindevorstände (vergl. §. 62 des Gesetzes) einzustehen haben,
an die Steuervertheiler gelangt, so haben diese nunmehr die Einschätzungen
ohne Verzug vorzunehmen und dieselben in die betreffende Kolumne der gedach-
ten Verzeichnisse (einschlüssig des im §. 24 gedachten Anhangs) einzutragen,
auch wenn Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten des Verzeichnisses sich ergeben
sollten, dieselben im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstande zu ergänzen und
zu berichtigen.
8. 26.
Die auf solche Weise hergestellten Entwürfe der Schätzungslisten sind von
den Steuervertheilern eigenhändig unterschrieben n) in Gemeindebezirken von
weniger als 2000 Einwohnern innerhalb acht Tagen, b) in Gemeindebezirken
von 2000 bis 5000 Einwohnern innerhalb vierzehen Tagen, c) ewlich in
Städten von über 5000 Einwohnern innerhalb drei Wochen, nach dem Em-
pfange des Verzeichnisses, — bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von zwei
Thalern bis zu zehen Thalern, auch nach Erfordern der Umstände eines abzu-
sendenden Warteboten — bei den Rechnungsämtern einzureichen.
s8. 22.
Die leitenden Grundsätze und Regeln, nach welchen die Einschätzung vor-
zunehmen ist, sind in den §.S. 68— 82 des Gesetzes angedeutet und zusammen-
gestellt. Neben diesen Grundsätzen und Regeln haben die Steuervertheiler noch
Folgendes genau zu beobachten.
#5 28.
Bei der Einschätzung eines jeden zum II. Theile der Orts-Quote Beitrags-
pflichtigen soll lediglich der wirkliche Betrag seines zu diesem Theile der Orts-
Quote gehörigen Einkommens in das Auge gefaßt werden. Niemals darf die
Höhe des Einkommens (das Individual-Steuer kapital) nach der Größe der
Orts-Quote bemessen werden. Hiernach haben die Stenervertheiler auf die
Höhe dieser Quote, auch wenn sie ihnen schon bekannt seyn sollte, bei der Er-
mittelung des steuerpflichtigen Einkommens der Einzelnen keinerlei Rücksicht
zu nehmen, sie würden außerdem ihrem Auftrage zuwiderhaudeln und gegen
ihre Pflicht verstoßen.
8. 20.
Gleichwie, was das Einkommen (den Ertrag, die Rente) von Grund und
Boden anlangt, die Einschätzungssumme bei vermietheten und verpachteten Lie-
genschaften durch die Mieth= und Pachtgelder-Summe — mit Einrechnung etwai-