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des Pachters zu einem Dritttheile des von ihm zu leistenden Pachtgeldes ange-
schlagen werden kann.
Abweichungen von dieser durchschnittlichen Annahme im einzelnen Falle
bleiben jedoch dem pflichtmäßigen Ermessen der Steuervertheiler überlassen und
sind in der Kolumne für Bemerkungen besonders zu erläutern.
8. 36.
Anlangend die Einschätzung des Feldgewerbes (§.S. 75 bis 77 des Ge-
setzes), so ist dabei der Ertrag der Grundstücke, worauf die persönliche Thä-
tigkeit und Arbeit verwendet wird (die Boden-Rente, §. 70 des Gesetzes) ganz
außer Berücksichtigung zu lassen, vielmehr lediglich der Werth' dieser Thätigkeit
— da nur sie von dieser Steuer getroffen werden soll — zu veranschlagen.
Die Selbstbewirthschaftung und Bearbeitung eigenthümlicher Grundstücke durch
den Familienvater nebst Frau und über 18 Jahre alten Töchtern — jedoch
ohne Beibülfe besonders eingeschätzter Haussöhne, Dienstboten oder Tagelöh=
ner — wird auf dem Grunde der Erfahrung mit mindestens zwei Thalern für
den Acker des betreffenden Feldbesitzes veranschlagt werden können.
Wo dagegen die persönliche Arbeit theilweise durch besonders abgeschätzte
Haussöhne, Dienstboten, Tagelöhner, Arthleute verrichtet wird, kann nur die
vom Familienvater, mit Frau und Haustöchtern, nach deren individuellen Ver-
hältnissen wirklich auf die Bewirthschaftung und Bearbeitung des eigenthüm-
lichen Grundbesitzes und deren Leitung verwendete eigene Thätigkeit, nach Ver-
hältniß der Wirthschaft, mit 30 bis etwa 80 Thalern und mehr eingeschätzt
werden.
Wo besondere Verhältnisse eine höhere oder niedere Einschätzung des Feld-
gewerbes nach dem pflichtmäßigen Erachten der Steuervertheiler begründen, ist
diese gleichfalls in der Kolumne für Bemerkungen zu rechtfertigen.
s. 317.
Uebrigens versteht sich die in den §.S. 77, 78 des Gesetzes nachgelassene
Einschätzung des Pacht= und Feld-Gewerbes unter dem Betrage von 15 Thlrn.
mit Vorbehalt der Erhöhung desselben auf diese Summe wegen der anzuneh-
menden Erwerbsfähigkeit, wo deren Besteuerung nach §. 80 des Gesetzes eintritt.
Im Inlande wohnende Ausmärker und Pachter sind in ihrem Wohnorte
auf die Bewirhschaftung auswärtiger aber inländischer Grundstücke mit abzu-
schätzen, wogegen ausländische Forensen und im Auslande wohnende Pachter