Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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8. a2. 
Sind die einzelnen Schätzungslisten geprüft, auch, soweit nöthig, vervoll- 
ständigt und berichtigt, so sind dieselben sofort, jedenfalls aber bis zum 15. Fe- 
bruar jedes Jahres (G. 84 des Gesetzes) nebst den im vorigen Paragraphen er- 
wähnten Nachweisungen den Ortsgemeindevorständen zur Publikation zuzustellen. 
8. as. 
Die Ortsgemeindevorstände haben die Publikation alsbald nach Maßgabe 
der in dem F. 84 des Gesetzes ertheilten Vorschriften vorzunehmen und die 
Schätzungslisten, mit dem Publikations-Zeugnisse versehen, binnen längstens 
vierzehen Tagen an das Rechnungsamt zurückzusenden. 
Inzwischen etwa Statt gefundene Zugänge an Steuerpflichtigen — na- 
mentlich neu angetretener Dienstboten — sind vor der Publikation von dem 
Gemeindevorstande nachzutragen, welcher deren nachträgliche Einschätzung zu ver- 
anlassen hat. Sollte ein Gemeindevorstand die Publikation oder die Zurück- 
sendung verzögern, so sind die Listen durch von ihm zu lohnende Warteboten 
abzuholen. 
Die Vorladung der Beitragspflichtigen zur Publikation kann in den Städ- 
ten durch Bekanntmachung des Publikations-Termins in dem offiziellen Nach- 
richtsblatte — neben einem öffentlichen Anschlage — geschehen. 
#S. Ad. 
Die Reklamations-Kommission (S. 85 des Gesetzes), deren von dem Be- 
zirksausschusse auf unbestimmte Zeit gewählte Beisitzer (vergl. das provisorische 
Gesetz vom 1. Juli 1851) durch den vorsitzenden Vorstand des Rechnungs- 
amtes eben so wie die Steuervertheiler (S. 67 des Gesetzes) verpflichtet wer- 
den, hat die Befugniß nach ihrem Ermessen den Gemeinderath des betreffenden 
Ortes oder einzelne Sachverständige mit Gutachten über vorliegende Reklamg- 
tionen zu hören. 
—5 
Sind die in Folge der Entscheidungen über Reklamationen (§F.S. 85 bis 
89 des Gesetzes) etwa erforderlichen Abänderungen (§. 90 des Gesetzes) be- 
wirkt, so haben die Rechnungsämter nunmehr die von dem Finanz-Departement 
Unseres Staats-Ministeriums festgesetzten Beträge des II. Theiles einer jeden 
Orts-Quote — und zwar, so lange die im §. 21 oben gedachte Zerfällung der- 
selben besteht, jede der beiden Abtheilungen dieser Quote besonders — auf die 
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